Artikel 82 VO (EU) 2024/1620
Betrugsbekämpfungsmaßnahmen
(1) Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen finden die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sowie der Artikel 86 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 ohne Einschränkung auf die Behörde Anwendung.
(2) Die Behörde tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)(*) bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die Geltung für sämtliche Bediensteten der Behörde haben.
(3) Die Finanzierungsbeschlüsse und Vereinbarungen sowie die daran geknüpften Umsetzungsinstrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und das OLAF bei den Empfängern der von der Behörde ausgezahlten Gelder bei Bedarf Kontrollen vor Ort durchführen können.
Fußnote(n):
- (*)
ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.
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