Artikel 89 VO (EU) 2024/1620
Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen
(1) Die Behörde legt eigene Sicherheitsvorschriften fest, die den Sicherheitsvorschriften der Kommission zum Schutz von EU-Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen, die in dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission(*) und dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 festgelegt sind, gleichwertig sein müssen. Die Sicherheitsvorschriften der Behörde beinhalten unter anderem Bestimmungen über den Austausch, die Verarbeitung und die Speicherung solcher Informationen. Das Direktorium erlässt die Sicherheitsvorschriften der Behörde nach Genehmigung durch die Kommission.
(2) Jede Verwaltungsvereinbarung über den Austausch von Verschlusssachen mit den zuständigen Behörden eines Drittlandes oder, wenn keine solche Vereinbarung vorliegt, jede Ad-hoc-Weitergabe von EU-Verschlusssachen an diese Behörden in Ausnahmefällen bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Kommission.
Fußnote(n):
- (*)
Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).
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