Artikel 90 VO (EU) 2024/1620
Meldung von Verstößen und Schutz von Hinweisgebern
(1) Die Behörde verfügt über besondere Meldekanäle, um die von Personen, die tatsächliche oder potenzielle Fälle von Verstößen gegen die folgenden Rechtsakte melden, bereitgestellten Informationen entgegenzunehmen und zu bearbeiten:
- a)
- die Verordnung (EU) 2024/1624, sofern die für Kreditinstitute und Finanzinstitute geltenden Anforderungen betroffen sind;
- b)
- die Verordnung (EU) 2023/1113;
- c)
- die Richtlinie (EU) 2024/1640, soweit die für Aufsichtsbehörden, für Selbstverwaltungseinrichtungen im Rahmen der Ausübung von Aufsichtsfunktionen und für zentrale Meldestellen geltenden Anforderungen betroffen sind.
(2) Personen, die über diese Kanäle Meldungen tätigen, und die betroffenen Personen genießen gegebenenfalls den Schutz der Richtlinie (EU) 2019/1937.
(3) Nach der Übermittlung von Meldungen gemäß Artikel 60 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2024/1640 durch Aufsichtsbehörden im Nichtfinanzsektor kann die Behörde von den Aufsichtsbehörden zusätzliche Informationen darüber verlangen, inwiefern sie den eingegangenen Meldungen nachgegangen sind. Diese Aufsichtsbehörden übermitteln die angeforderten Informationen unverzüglich, legen jedoch keine Informationen offen, die Aufschluss über die Identität des Hinweisgebers geben könnten.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.