Artikel 92a VO (EU) 2024/1620
Informationsaustausch zwischen Behörden und mit anderen Einrichtungen
(1) Die Behörde übermittelt den anderen Behörden auf Ersuchen regelmäßig oder auf Einzelfallbasis Informationen, die sie von Verpflichteten oder von anderen Behörden in Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten hat und die sich aus der Anwendung und Umsetzung des Unionsrechts ergeben, sofern die ersuchende Behörde gemäß dem Unionsrecht berechtigt ist, diese Informationen von Verpflichteten oder von anderen zuständigen Behörden einzuholen.
(2) Die Behörde fordert Informationen von einer der anderen Behörden, die diese Informationen erhalten haben, an, anstatt sie direkt von Verpflichteten anzufordern, sofern die Behörde gemäß dem Unionsrecht berechtigt ist, diese Informationen einzuholen.
Unterabsatz 1 dieses Absatzes berührt nicht die Befugnisse der Behörde, die angeforderten Informationen von Verpflichteten einzuholen, wenn die andere Behörde nicht in der Lage ist, die Informationen weiterzugeben, dringende Maßnahmen notwendig sind oder die Einholung der Informationen direkt von Verpflichteten für die Wahrnehmung der Aufgaben der Behörde gemäß dem Unionsrecht erforderlich ist.
(3) In dem Ersuchen um Informationsaustausch gemäß Absatz 1 dieses Artikels ist anzugeben, aufgrund welcher Rechtsgrundlage des Unionsrechts die ersuchende Behörde berechtigt ist, die Informationen von Verpflichteten oder von den anderen Behörden einzuholen.
Die ersuchende Behörde und die Behörde unterliegen den Verpflichtungen aufgrund des Berufsgeheimnisses und des Datenschutzes, die in Artikel 88 und Artikel 98 und in sektorspezifischen Rechtsvorschriften für den Informationsaustausch zwischen dem Verpflichteten und der ersuchenden Behörde sowie zwischen dem Verpflichteten und der Behörde festgelegt sind.
(4) Übermittelt die Behörde Informationen gemäß Absatz 1, so unterrichtet sie hierüber unverzüglich jede Behörde, von der sie die Informationen erhalten hat, oder jeden Verpflichteten, wenn die Informationen direkt von Verpflichteten eingeholt wurden. Im Falle eines wiederkehrenden oder regelmäßigen Informationsaustauschs ist die Behörde nur einmal verpflichtet, den Verpflichteten oder die Behörde, von dem bzw. der sie die Informationen erhalten hat, zu unterrichten.
(5) Abweichend von Absatz 4 ist die Behörde nicht verpflichtet, die Behörde bzw. den Verpflichteten über den Informationsaustausch zu unterrichten, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- a)
- Die Informationen wurden so anonymisiert, dass sie sich nicht mehr auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen und der Verpflichtete oder andere juristische Personen nicht mehr identifizierbar sind, oder
- b)
- die Informationen wurden verändert, aggregiert oder nach einer anderen Methode der Offenlegungskontrolle aufbereitet, um vertrauliche Informationen, einschließlich Geschäftsgeheimnissen, sowie personenbezogene Daten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen im Einklang mit den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 zu schützen.
(6) Abweichend von Absatz 4 unterrichtet die Behörde den Verpflichteten nicht über den Informationsaustausch, wenn sie feststellt oder von der ersuchenden Behörde darüber unterrichtet wird, dass dies Aufsichts- oder Abwicklungsverfahren, -maßnahmen oder -untersuchungen beeinträchtigen könnte.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten auch für Informationen, die die Behörde von einem Verpflichteten oder von den anderen Behörden erhalten und anschließend Qualitätskontrollen unterzogen oder anderweitig verarbeitet hat.
(8) Um den Informationsaustausch gemäß den Absätzen 1 bis 7 zu erleichtern, kann die Behörde Vereinbarungen mit den anderen Behörden über die Modalitäten eines solchen Austauschs schließen. In den Vereinbarungen können auch Regelungen für die gemeinsame Nutzung von Ressourcen für die Zwecke der Erhebung und Verarbeitung ausgetauschter Informationen festgelegt werden. Die Kommission kann nach Konsultation der Behörde und der anderen Behörden Leitlinien zu den wichtigsten Elementen solcher Vereinbarungen ausarbeiten.
(9) Die Absätze 1 bis 8 berühren nicht den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums und dürfen den im Einklang mit anderen Bestimmungen dieser Verordnung oder anderen Rechtsvorschriften der Union erfolgenden Informationsaustausch zwischen der Behörde und den anderen Behörden nicht behindern oder einschränken.
Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesem Artikel und anderen Bestimmungen dieser Verordnung oder anderen Rechtsvorschriften der Union, die den Informationsaustausch zwischen der Behörde und den anderen Behörden regeln, haben die einschlägigen anderen Bestimmungen Vorrang.
(10) Die Behörde und die Finanzaufseher können Verpflichteten, Forschenden und anderen Einrichtungen, die zu Forschungs- und Innovationszwecken ein berechtigtes Interesse an bestimmten Informationen haben und diese Informationen weiterverwenden wollen, nach eigenem Ermessen Zugang zu Informationen gewähren, die sie in Wahrnehmung ihrer Aufgaben erlangt haben, sofern die Behörde oder die Finanzaufseher, die den Zugang gewähren, sichergestellt haben, dass alle folgenden Anforderungen erfüllt sind:
- a)
- Es wurden die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um die Informationen so zu anonymisieren, dass einzelne Verpflichtete, Einrichtungen, betroffene Personen und — sofern die Behörde den Zugang zu den Informationen gewährt — Mitgliedstaaten nicht identifiziert werden können;
- b)
- die Informationen wurden verändert, aggregiert oder nach einer anderen Methode der Offenlegungskontrolle aufbereitet, um vertrauliche Informationen, einschließlich Geschäftsgeheimnissen oder Inhalten, die unter Rechte des geistigen Eigentums fallen, zu schützen.
Die von einer Behörde erhaltenen Informationen werden gemäß Unterabsatz 1 nur mit Zustimmung der Behörde, die diese Informationen ursprünglich erlangt hat, weitergegeben.
(11) Die Behörde erstattet der Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Finanzaufsehern bis zum 11. November 2027 Bericht über alle rechtlichen Hindernisse in sektorspezifischen Rechtsvorschriften, die sie in jeglicher Weise daran hindern, Informationen mit den anderen Behörden oder mit anderen Einrichtungen auszutauschen. In diesem Bericht kann auch auf nicht wesentliche, veraltete, doppelte oder in sonstiger Weise irrelevante Berichtspflichten eingegangen werden. Er kann auch Vorschläge zur Verbesserung der Kohärenz zwischen den Berichtspflichten für Finanz- und Nichtfinanzunternehmen enthalten. Der Bericht wird soweit erforderlich regelmäßig aktualisiert.
Unter Berücksichtigung des Berichts gemäß Unterabsatz 1, des Schutzes von Rechten des geistigen Eigentums und der Verpflichtungen aufgrund des Berufsgeheimnisses und des Datenschutzes übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat soweit erforderlich einen Gesetzgebungsvorschlag zur Beseitigung solcher rechtlichen Hindernisse in sektorspezifischen Rechtsvorschriften, um den Informationsaustausch zwischen Behörden und mit anderen Einrichtungen zu fördern.
(12) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff „andere Behörden” eine der folgenden Behörden:
- a)
- den mit der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) eingerichteten Europäischen Ausschuss für Systemrisiken;
- b)
- die EBA;
- c)
- die EIOPA;
- d)
- die ESMA;
- e)
- zuständige Behörden im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010;
- f)
- zuständige Behörden im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010;
- g)
- zuständige Behörden im Sinne von Artikel 4 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010;
- h)
- die Behörden, aus denen der einheitliche Aufsichtsmechanismus im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zusammengesetzt ist;
- i)
- den mit der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) eingerichteten Einheitlichen Abwicklungsausschuss;
- j)
- Abwicklungsbehörden, wie etwa die in Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU genannten.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1092/oj).
- (2)
Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/806/oj).
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