Artikel 93 VO (EU) 2024/1620
Partnerschaften zu Zwecken des Informationsaustauschs im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
(1) Soweit dies für die Erfüllung der in Kapitel II genannten Aufgaben relevant ist, kann die Behörde im Einklang mit den Grundrechten und den gerichtlichen Verfahrensgarantien grenzüberschreitende Partnerschaften für den Informationsaustausch einrichten oder sich an Partnerschaften für den Informationsaustausch beteiligen, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten eingerichtet wurden, um die Verhütung und Bekämpfung von Geldwäsche, von damit zusammenhängenden Vortaten und von Terrorismusfinanzierung zu unterstützen. Die Beteiligung der Behörde an einer bereits bestehenden Partnerschaft unterliegt der Einwilligung der Behörden, die eine solche Partnerschaft begründet haben.
(2) Gründet die Behörde eine grenzüberschreitende Partnerschaft zu Zwecken des Informationsaustauschs, so stellt sie sicher, dass die Partnerschaft die Anforderungen nach Artikel 75 Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EU) 2024/1624 erfüllt. Zusätzlich zu den Verpflichteten kann die Behörde die in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 44 Buchstaben a, b und c der genannten Verordnung genannten zuständigen Behörden sowie die Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die bei der Verhütung und Bekämpfung von Geldwäsche, von damit zusammenhängenden Vortaten und von Terrorismusfinanzierung eine Rolle spielen, einladen, sich an der Partnerschaft zu beteiligen, wenn eine solche Beteiligung für die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse dieser Behörden, Einrichtungen und sonstigen Stellen von Bedeutung ist. Stimmen alle teilnehmenden Mitglieder zu, können gegebenenfalls weitere Dritte eingeladen werden, gelegentlich an im Rahmen der Partnerschaft stattfindenden Sitzungen teilzunehmen.
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