Artikel 94 VO (EU) 2024/1620

Zusammenarbeit mit dem OLAF, Europol, Eurojust und der EUStA

(1) Die Behörde kann Arbeitsvereinbarungen mit Organen der Union, dezentralen Agenturen der Union und anderen Einrichtungen der Union schließen, die auf dem Gebiet der Strafverfolgung und der justiziellen Zusammenarbeit tätig sind. Diese Arbeitsvereinbarungen können strategischer, operativer oder technischer Art sein und dienen insbesondere dazu, die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Parteien der betreffenden Vereinbarung zu erleichtern. Die Arbeitsvereinbarungen dürfen nicht die Grundlage für den Austausch personenbezogener Daten bilden und sind für die Union und ihre Mitgliedstaaten nicht bindend.

(2) Die Behörde knüpft und unterhält enge Beziehungen mit dem OLAF, Europol, Eurojust und der EUStA. Zu diesem Zweck schließt die Behörde separate Arbeitsvereinbarungen mit dem OLAF, Europol, Eurojust und der EUStA, in denen die Einzelheiten ihrer Zusammenarbeit festgelegt werden. Die Beziehung zielt insbesondere darauf ab, den Austausch operativer und strategischer Informationen und über Entwicklungen in Bezug auf Bedrohungen durch Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, denen die Union ausgesetzt ist, sicherzustellen.

(3) Um die reibungslose Zusammenarbeit zwischen der Behörde und Europol, Eurojust und der EUStA zu fördern und zu erleichtern, sehen die mit diesen geschlossenen Arbeitsvereinbarungen unter Festlegung der entsprechenden Bedingungen insbesondere die Möglichkeit vor, Verbindungsbeamte in die Räumlichkeiten der jeweils anderen Partei zu entsenden.

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