Artikel 95 VO (EU) 2024/1620
Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen
(1) Zur Verwirklichung der in dieser Verordnung festgelegten Ziele und unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Organe der Union kann die Behörde mit den für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden in Drittländern, die über regulierungs- und aufsichtsbezogene Befugnisse sowie über Befugnisse in Bezug auf zentrale Meldestellen im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verfügen, sowie mit internationalen Organisationen und Verwaltungen von Drittländern Kontakte knüpfen und Verwaltungsvereinbarungen mit ihnen schließen. Durch diese Vereinbarungen entstehen keine rechtlichen Verpflichtungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten, und diese Vereinbarungen hindern die Mitgliedstaaten und ihre zuständigen Behörden auch nicht daran, bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen mit diesen Drittländern zu schließen.
(2) Die Behörde kann Muster-Verwaltungsvereinbarungen erarbeiten, um in der Union eine kohärente, effiziente und wirksame Praxis zu begründen und um die internationale Koordinierung und Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu stärken. Die Aufsichtsbehörden und zentralen Meldestellen unternehmen alle erforderlichen Anstrengungen, um derartige Mustervereinbarungen anzuwenden.
(3) In Fällen, in denen die Interaktion mehrerer Aufsichtsbehörden und zentraler Meldestellen der Union einerseits mit Drittlandsbehörden andererseits Angelegenheiten betrifft, die in den Aufgabenbereich der Behörde gemäß Artikel 5 fallen, übernimmt die Behörde bei der Erleichterung dieser Interaktion gegebenenfalls eine leitende Funktion. Diese Funktion der Behörde lässt die regelmäßigen Interaktionen der Aufsichtsbehörden und der zentralen Meldestellen mit Drittlandsbehörden unberührt.
(4) Die Behörde trägt im Rahmen der Befugnisse, die ihr mit dieser Verordnung und den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten übertragen werden, zur geschlossenen, gemeinsamen, kohärenten und wirksamen Vertretung der Interessen der Union in internationalen Foren unter anderem dadurch bei, dass sie die Kommission bei ihren Aufgaben im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft der Kommission in der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung” unterstützt und die Arbeit und die Ziele der Egmont-Gruppe der zentralen Meldestellen fördert.
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