Artikel 97 VO (EU) 2024/1620
Allgemeine Sprachenregelung
(1) Für die Behörde gilt die Verordnung Nr. 1 des Rates.
(2) Das Direktorium entscheidet über die internen Sprachenregelungen für die Behörde, die mit den gemäß Artikel 29 angenommenen Sprachenregelungen für die direkte Beaufsichtigung im Einklang stehen.
(3) Die von der Behörde benötigten Übersetzungsleistungen und sonstigen sprachbezogenen Dienstleistungen mit Ausnahme von Dolmetscherdiensten werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union erbracht, das durch die Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates(*) errichtet wurde.
Fußnote(n):
- (*)
Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates vom 28. November 1994 zur Errichtung eines Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union (ABl. L 314 vom 7.12.1994, S. 1).
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