Artikel 98 VO (EU) 2024/1620

Datenschutz

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage dieser Verordnung zum Zwecke der Verhütung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemäß Artikel 70 der Richtlinie (EU) 2024/1640 und Artikel 76 der Verordnung (EU) 2024/1624 gilt als erforderlich für die Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die der Behörde gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2018/1725 und Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/679 übertragen wurde.

Bei der Ausarbeitung von Leitlinien und Empfehlungen gemäß Artikel 54, die erhebliche Auswirkungen auf den Schutz personenbezogener Daten haben, arbeitet die Behörde eng mit dem mit der Verordnung (EU) 2016/679 eingerichteten Europäischen Datenschutzausschuss zusammen, um Überschneidungen, Unstimmigkeiten und Rechtsunsicherheit im Bereich des Datenschutzes zu vermeiden. Nach Genehmigung durch die Kommission konsultiert die Behörde auch den durch die Verordnung (EU) 2018/1725 eingesetzten Europäischen Datenschutzbeauftragten. Die Behörde kann auch nationale Datenschutzbehörden als Beobachter zum Verfahren zur Ausarbeitung solcher Leitlinien und Empfehlungen einladen.

(2) Nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 ist es der Behörde gestattet, interne Vorschriften zu erlassen, durch die die Anwendung der Rechte der Dateninhaber eingeschränkt werden, wenn solche Beschränkungen für die Wahrnehmung der in Artikel 70 der Richtlinie (EU) 2024/1640 und Artikel 76 der Verordnung (EU) 2024/1624 genannten Aufgaben erforderlich sind.

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