Artikel 10 VO (EU) 2024/1679
Allgemeine Bestimmungen für das Kernnetz, das erweiterte Kernnetz und das Gesamtnetz
(1) Das Kernnetz, das erweiterte Kernnetz und das Gesamtnetz müssen
- a)
- den Netzen in den in Anhang I und den Listen in Anhang II enthaltenen Karten entsprechen;
- b)
- durch die Beschreibung der Infrastrukturkomponenten konkreter festgelegt werden;
- c)
- die in diesem Kapitel und in den Kapiteln III und IV aufgeführten Anforderungen an die Verkehrsinfrastrukturen erfüllen; und
- d)
- die Grundlage für die Ermittlung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse bilden.
(2) Das Kernnetz und das erweiterte Kernnetz bestehen aus den Teilen des Transeuropäischen Verkehrsnetzes, die vorrangig zur Verwirklichung der Ziele der Politik für das Transeuropäische Verkehrsnetz ausgebaut werden.
Bezugnahmen auf das „Kernnetz” in der Verordnung (EU) 2021/1153 gelten als Bezugnahmen auf das „erweiterte Kernnetz” im Sinne der vorliegenden Verordnung.
Bezugnahmen auf das „Kernnetz” in der Verordnung (EU) 2023/1804 gelten als Bezugnahmen auf das „Kernnetz” im Sinne der vorliegenden Verordnung.
Bezugnahmen auf das „Gesamtnetz” in der Verordnung (EU) 2023/1804 gelten als Bezugnahmen auf das „erweiterte Kernnetz” und das „Gesamtnetz” im Sinne dieser Verordnung.
(3) Die Knoten des Netzes sind in Anhang II aufgeführt und umfassen städtische Knoten und Verkehrsknoten (Flughäfen, Seehäfen, Binnenhäfen, Schienen-Straßen-Terminals und Terminals an Binnenwasserstraßen).
(4) Die Mitgliedstaaten ergreifen die geeigneten Maßnahmen für das Kernnetz, das erweiterte Kernnetz und das Gesamtnetz, die auszubauen sind, um der vorliegenden Verordnung innerhalb der in Artikel 6 Absatz 1 genannten Fristen nachzukommen, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist.
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