Artikel 11 VO (EU) 2024/1679
Allgemeine Bestimmungen für die Europäischen Verkehrskorridore
(1) Bei den neun in den Karten in Anhang III aufgeführten Europäischen Verkehrskorridoren handelt es sich namentlich um:
- a)
- Atlantik;
- b)
- Ostsee — Schwarzes Meer — Ägäisches Meer;
- c)
- Ostsee — Adriatisches Meer;
- d)
- Mittelmeer;
- e)
- Nordsee — Rhein — Mittelmeer;
- f)
- Nordsee — Ostsee;
- g)
- Rhein — Donau;
- h)
- Skandinavien — Mittelmeer;
- i)
- Westlicher Balkan — östliches Mittelmeer.
(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen die geeigneten Maßnahmen für die Europäischen Verkehrskorridore, die auszubauen sind, um dieser Verordnung nachzukommen, und zwar bis zum 31. Dezember 2030 für ihre zum Kernnetz gehörende Infrastruktur und bis zum 31. Dezember 2040 für ihre zum erweiterten Kernnetz gehörende Infrastruktur, sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist.
(3) Vorbehaltlich der Billigung durch die betroffenen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 172 Absatz 2 AEUV wird der Kommission die Befugnis übertragen, den Verlauf der Europäischen Verkehrskorridore in Anhang III dieser Verordnung im Wege delegierter Rechtsakte nach Artikel 62 dieser Verordnung innerhalb der Grenzen von Artikel 7 dieser Verordnung zu ändern, um der Entwicklung wichtiger Handels- und Verkehrsströme oder wesentlichen Änderungen des Netzes Rechnung zu tragen. In Bezug auf Änderungen des Verlaufs von Korridoren, die die Teile im Hoheitsgebiet benachbarter Länder betreffen, sind Vereinbarungen auf hoher Ebene über Verkehrsinfrastrukturnetze zwischen der Union und den betreffenden Nachbarländern die Grundlage dieser delegierten Rechtsakte.
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