Artikel 19 VO (EU) 2024/1679
Betriebliche Prioritäten
(1) Die Leitung des Schienengüterverkehrs unternimmt alle erdenklichen Anstrengungen, um bis zum 31. Dezember 2030 sicherzustellen, dass in den Europäischen Verkehrskorridoren die Qualität der für die Eisenbahnunternehmen erbrachten Dienstleistungen und die technischen und betrieblichen Anforderungen an die Nutzung der Infrastruktur die betriebliche Leistungsfähigkeit der Schienengüterverkehrsdienste entlang der Europäischen Verkehrskorridore nicht beeinträchtigen, sodass folgende Zielwerte erreicht werden:
- a)
- Auf jedem grenzüberschreitenden Abschnitt zwischen zwei Mitgliedstaaten beträgt die Aufenthaltszeit aller grenzüberschreitenden Güterzüge im Durchschnitt höchstens 25 Minuten, mit Ausnahme jener Abschnitte, auf denen diese Frist nicht eingehalten werden kann, weil eine Umspurung erfolgt oder die Grenzkontrollen bei Zügen in Anwendung von Anhang VI Nummer 1.2 der Verordnung (EU) 2016/399 noch nicht aufgehoben wurden; die Aufenthaltszeit eines Zuges auf einem grenzüberschreitenden Abschnitt ist die gesamte zusätzliche Transitzeit, die auf den Grenzübergang zurückgeführt werden kann, unabhängig von infrastrukturellen, betrieblichen, technischen und administrativen Verfahren oder Aspekten; die Aufenthaltszeit schließt nicht die Zeit ein, die nicht auf den Grenzübergang zurückgeführt werden kann, sondern etwa auf betriebliche Verfahren, die in Einrichtungen in der Nähe des Grenzübergangs durchgeführt werden, die jedoch nicht in unmittelbarem Zusammenhang damit stehen; und
- b)
- mindestens 75 % der Güterzüge, die mindestens eine Grenze entlang eines Europäischen Verkehrskorridors überqueren, erreichen ihren Bestimmungsort oder die Außengrenze der Union — sollte ihr Bestimmungsort außerhalb der Union liegen — fahrplanmäßig oder mit einer Verspätung von höchstens 30 Minuten aus Gründen, die auf den/die Infrastrukturbetreiber der Union zurückzuführen sind; Verzögerungen, die in Drittländern aufgetreten und auf Drittländer zurückzuführen sind, durch die Güterzüge durchfahren, werden nicht berücksichtigt.
(2) Die Mitgliedstaaten unternehmen alle erdenklichen Anstrengungen, um sicherzustellen, dass bis zum 31. Dezember 2030 auf den Güterverkehrsstrecken im Kernnetz, bis zum 31. Dezember 2040 auf den Güterverkehrsstrecken im erweiterten Kernnetz und bis zum 31. Dezember 2050 auf den Güterverkehrsstrecken des Gesamtnetzes gemäß Artikel 15 Absatz 3 folgende Bedingungen gelten:
- a)
- Auf zweigleisigen Strecken können mindestens zwei Zugtrassen pro Stunde und Richtung für Güterzüge mit einer Länge von mindestens 740 m (einschließlich der Lokomotive oder Lokomotiven) zugewiesen werden; und
- b)
- auf eingleisigen Strecken kann mindestens eine Zugtrasse pro Richtung alle zwei Stunden für Güterzüge mit einer Länge von mindestens 740 m (einschließlich der Lokomotive oder Lokomotiven) zugewiesen werden.
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