Artikel 20 VO (EU) 2024/1679

Zusätzliche Prioritäten für den Aufbau der Eisenbahninfrastruktur

Bei der Förderung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse in Bezug auf die Eisenbahninfrastruktur wird in Ergänzung zu den allgemeinen Prioritäten nach den Artikeln 12 und 13 Folgendes berücksichtigt:

a)
gegebenenfalls der Umstellung auf die europäische Regelspurweite von 1435 mm;
b)
der Minderung der Auswirkungen von Lärm und Erschütterungen infolge des Schienenverkehrs, insbesondere durch Maßnahmen für Schienenfahrzeuge und für die Infrastruktur einschließlich Lärmschutzeinrichtungen;
c)
der Verbesserung der Sicherheit von höhengleichen Bahnübergängen;
d)
gegebenenfalls der Anbindung der Eisenbahninfrastruktur an Binnenhafeninfrastruktur;
e)
vorbehaltlich einer sozioökonomischen Kosten-Nutzen-Analyse — dem Aufbau der Infrastruktur für Zuglängen von über 740 m und bis zu 1500 m sowie einer Achslast von 25,0 Tonnen bei dem Bau und der Modernisierung von Eisenbahnstrecken, die für den Güterverkehr von Bedeutung sind;
f)
der Entwicklung und dem Einsatz innovativer Technologien für den Schienenverkehr, wobei insbesondere auf der Arbeit von Shift2Rail und des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen aufgebaut wird; dies betrifft in erster Linie den automatischen Betrieb von Zügen, ein modernes Verkehrsmanagement und die digitale Konnektivität für Fahrgäste auf der Grundlage des ERTMS und digitale automatische Kupplungen, Konnektivität auf der Grundlage von 5G und Satelliten sowie Trägheitseinheiten für die Geopositionierungseinheiten des ERMTS;
g)
beim Bau oder Ausbau der Eisenbahninfrastruktur — der Gewährleistung des Anschlusses von Fuß- und Radwegen und deren Zugänglichkeit sowie der Einrichtung von Fahrradstellplätzen in Bahnhofsnähe, um die aktiven Verkehrsträger zu fördern;
h)
der Entwicklung innovativer Technologien für alternative Kraftstoffe für den Schienenverkehr wie Wasserstoff- oder batteriebetriebene Züge für Abschnitte und Schienenzugangsstrecken, die von der Elektrifizierungspflicht ausgenommen sind;
i)
für die Entwicklung des Transeuropäischen Verkehrsnetzes — der Bestimmung eines Standards, um sicherzustellen, dass Güterzüge mit Standard-Sattelaufliegern mit bis zu 4 m Höhe, die auf einer Höhe von 33 cm beladen sind, verkehren können, ohne dass eine zusätzliche Sondergenehmigung für den Betrieb der Dienste erforderlich ist; und
j)
dem Ausbau auf Zweigleisigkeit in Engpass-Abschnitten, bei denen Kapazitätshemmnisse bestehen.

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