Artikel 60 VO (EU) 2024/1679

Anpassung der nationalen Pläne an die Verkehrspolitik der Union

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die nationalen Pläne und Programme, die zum Ausbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes beitragen, mit der Verkehrspolitik der Union sowie den Prioritäten und Fristen in dieser Verordnung übereinstimmen. Ferner tragen sie unter anderem den Prioritäten in den Arbeitsplänen für die jeweiligen Korridore und horizontalen Prioritäten für die betreffenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls den Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 55 Absätze 1 und 2 Rechnung.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die jeweiligen Entwürfe der nationalen Pläne oder Programme, die zum Ausbau des Transeuropäischen Verkehrsnetzes beitragen, oder Zusammenfassungen davon sowie alle wesentlichen Änderungen daran so bald wie möglich nach der Einleitung einer öffentlichen Konsultation zu diesem Plan oder Programm.

Die Kommission kann eine Stellungnahme zur Übereinstimmung der Entwürfe der nationalen Pläne und Programme mit den Prioritäten in dieser Verordnung und mit den Prioritäten in den Arbeitsplänen der jeweiligen Europäischen Verkehrskorridore und der horizontalen Prioritäten sowie den gemäß Artikel 55 Absätze 1 und 2 erlassenen Durchführungsrechtsakten abgeben. Die Stellungnahme berührt nicht die Gültigkeit der nationalen Pläne und Programme und verhindert nicht ihre Annahme und Anwendung.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ferner die endgültigen nationalen Pläne oder Programme, sobald sie angenommen sind.

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