Artikel 16 VO (EU) 2024/1735

Dauer des Genehmigungsverfahrens für strategische Projekte für Netto-Null-Technologien

(1) Das Genehmigungsverfahren für strategische Projekte für Netto-Null-Technologien darf folgende Dauer nicht überschreiten:

a)
neun Monate für den Bau oder die Ausweitung von strategischen Projekten für Netto-Null-Technologien mit einer jährlichen Fertigungskapazität von weniger als 1 GW;
b)
zwölf Monate für den Bau oder die Ausweitung von strategischen Projekten für Netto-Null-Technologien mit einer jährlichen Fertigungskapazität von 1 GW oder mehr;
c)
achtzehn Monate für alle erforderlichen Genehmigungen für den Betrieb einer Speicherstätte gemäß der Richtlinie 2009/31/EG.

(2) Das Genehmigungsverfahren für strategische Projekte für Netto-Null-Technologien, bei denen die jährliche Fertigungskapazität nicht in GW gemessen wird, darf eine Frist von zwölf Monaten nicht überschreiten.

(3) Ist gemäß der Richtlinie 2011/92/EU eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich, so wird der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer i jener Richtlinie genannte Prüfungsschritt nicht auf die Dauer des Genehmigungsverfahrens gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels angerechnet.

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