Artikel 17 VO (EU) 2024/1735

Beschleunigungstäler für Netto-Null-Technologien

(1) Die Mitgliedstaaten können beschließen, Beschleunigungstäler für Netto-Null-Technologien (im Folgenden „Täler” ) als spezifische Gebiete auszuweisen, um industrielle Tätigkeiten mit Bezug zu Netto-Null-Technologien zu beschleunigen, insbesondere um die Umsetzung von Projekten zur Fertigung von Netto-Null-Technologien, einschließlich strategischer Projekte für Netto-Null-Technologien oder Cluster davon, zu beschleunigen oder innovative Netto-Null-Technologien zu testen. Die Ziele der Täler bestehen darin, Cluster von industriellen Tätigkeiten mit Bezug zu Netto-Null-Technologien zu schaffen und die Verwaltungsverfahren weiter zu straffen.

(2) Der in Absatz 1 genannte Beschluss

a)
dient der Festlegung eines eindeutigen geografischen und technologischen Bereichs für die Täler,
b)
berücksichtigt Flächen, die künstliche und bebaute Flächen, Industrieareale und Industriebrachen umfassen,
c)
unterliegt einer Umweltprüfung gemäß der Richtlinie 2001/42/EG und gegebenenfalls einer Prüfung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG; soweit möglich erleichtern die Ergebnisse dieser Prüfungen die Vorbereitung von Projekten zur Fertigung von Netto-Null-Technologien oder von strategischen Projekten für Netto-Null-Technologien im Hinblick darauf, die Ziele dieser Verordnung zu erreichen und doppelte Prüfungen zu vermeiden; diese Bestimmung gilt unbeschadet der Konformität der Einzelprojekte mit dem geltenden Umweltrecht der Union,
d)
gewährleistet Synergien, soweit möglich, mit der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie gemäß der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates(*).

(3) Einem Beschluss eines Mitgliedstaats zur Ausweisung eines Tals ist ein Plan beizufügen, in dem konkrete nationale Maßnahmen zur Steigerung der Attraktivität des Tals als Standort für Fertigungstätigkeiten festgelegt sind und der mindestens die folgenden wirtschaftlichen und verwaltungstechnischen Förderprogramme umfasst, um

a)
die Entwicklung der erforderlichen Infrastruktur im Tal zu erleichtern,
b)
private Investitionen im Tal zu unterstützen,
c)
eine angemessene Umschulung und Weiterbildung der Arbeitskräfte vor Ort zu erreichen,
d)
Informationen über das Tal gemäß Artikel 7 online zugänglich zu machen.

(4) Öffentliche Investitionen zur Einrichtung von Tälern, zur Ausstattung dieser Täler mit einer angemessenen Infrastruktur, zur Umwandlung von Industriebrachen und zur Entwicklung eines angemessenen Angebots an die Kompetenzen vor Ort können gegebenenfalls in den Genuss der höchstmöglichen Kofinanzierungssätze im Rahmen der Verordnungen (EU) 2021/1058, (EU) 2021/1056 und (EU) 2021/1057 kommen.

Fußnote(n):

(*)

Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (ABl. L, 2023/2413 vom 31.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/2413/oj).

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