Artikel 34 VO (EU) 2024/1735
Maßnahmen für KMU und Start-up-Unternehmen
(1) Die Mitgliedstaaten
- a)
- gewähren vorrangigen Zugang zu den innovativen Reallaboren für Netto-Null-Technologien für KMU und Start-up-Unternehmen, soweit sie die in Artikel 33 festgelegten Voraussetzungen erfüllen,
- b)
- organisieren Maßnahmen zur Sensibilisierung für die Beteiligung von KMU und Start-up-Unternehmen an den Reallaboren für Netto-Null-Technologien,
- c)
- richten gegebenenfalls einen speziellen Kanal für die Kommunikation mit KMU und Start-up-Unternehmen ein, um Orientierungshilfen zu geben und Fragen zur Umsetzung von Artikel 33 zu beantworten.
(2) Die Mitgliedstaaten tragen den spezifischen Interessen und Bedürfnissen von KMU und Start-up-Unternehmen Rechnung und leisten angemessene verwaltungstechnische Unterstützung für die Teilnahme an den Reallaboren für Netto-Null-Technologien. Unbeschadet der Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV informieren die Mitgliedstaaten KMU und Start-up-Unternehmen über verfügbare finanzielle Unterstützungen für ihre Tätigkeiten in den Reallaboren für Netto-Null-Technologien.
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