Artikel 34 VO (EU) 2024/1735

Maßnahmen für KMU und Start-up-Unternehmen

(1) Die Mitgliedstaaten

a)
gewähren vorrangigen Zugang zu den innovativen Reallaboren für Netto-Null-Technologien für KMU und Start-up-Unternehmen, soweit sie die in Artikel 33 festgelegten Voraussetzungen erfüllen,
b)
organisieren Maßnahmen zur Sensibilisierung für die Beteiligung von KMU und Start-up-Unternehmen an den Reallaboren für Netto-Null-Technologien,
c)
richten gegebenenfalls einen speziellen Kanal für die Kommunikation mit KMU und Start-up-Unternehmen ein, um Orientierungshilfen zu geben und Fragen zur Umsetzung von Artikel 33 zu beantworten.

(2) Die Mitgliedstaaten tragen den spezifischen Interessen und Bedürfnissen von KMU und Start-up-Unternehmen Rechnung und leisten angemessene verwaltungstechnische Unterstützung für die Teilnahme an den Reallaboren für Netto-Null-Technologien. Unbeschadet der Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV informieren die Mitgliedstaaten KMU und Start-up-Unternehmen über verfügbare finanzielle Unterstützungen für ihre Tätigkeiten in den Reallaboren für Netto-Null-Technologien.

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