Artikel 4 VO (EU) 2024/1735

Liste der Netto-Null-Technologien

(1) Bei den Netto-Null-Technologien, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, handelt es sich um

a)
Solartechnologien, einschließlich photovoltaische, thermoelektrische und thermische Solartechnologien,
b)
Technologien für Onshore-Windkraft und erneuerbare Offshore-Energie,
c)
Batterie- und Energiespeichertechnologien,
d)
Wärmepumpen und Technologien für geothermische Energie,
e)
Wasserstofftechnologien, einschließlich Elektrolyseure und Brennstoffzellen,
f)
Technologien für nachhaltiges Biogas und Biomethan,
g)
Technologien zur Abscheidung und Speicherung von CO2,
h)
Stromnetztechnologien, einschließlich elektrischer Ladetechnologien für den Verkehr und Technologien zur Digitalisierung des Netzes,
i)
Technologien für Kernspaltungsenergie, einschließlich Technologien für den Kernbrennstoffkreislauf,
j)
Technologien für nachhaltige alternative Kraftstoffe,
k)
Wasserkrafttechnologien,
l)
Technologien für erneuerbare Energie, die nicht unter die vorstehenden Kategorien fallen,
m)
energiesystembezogene Energieeffizienztechnologien, einschließlich Wärmenetztechnologien,
n)
Technologien für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs,
o)
biotechnologische Klimaschutz- und Energielösungen,
p)
transformative industrielle Technologien für die Dekarbonisierung, die nicht unter die vorstehenden Kategorien fallen,
q)
Technologien zum Transport und zur Nutzung von CO2,
r)
Windantriebs- und Elektroantriebstechnologien für den Verkehr,
s)
Nukleartechnologien, die nicht unter die vorstehenden Kategorien fallen.

(2) Absatz 1 berührt nicht das Recht eines Mitgliedstaats, seine Wahl zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur seiner Energieversorgung zu bestimmen.

(3) Absatz 1 berührt nicht die Zuweisung von Mitteln der Union, insbesondere nicht in Bezug auf die nach den entsprechenden Verfahren angenommenen Förderfähigkeits- oder Gewährungskriterien oder die Unterstützung durch die Union über die EIB.

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