Artikel 47 VO (EU) 2024/1735
Umgang mit vertraulichen Informationen
(1) Die im Zuge der Durchführung dieser Verordnung erlangten Informationen dürfen nur für die Zwecke dieser Verordnung verwendet werden und sind durch die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten geschützt.
(2) Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten nach Maßgabe des Unionsrechts und des einschlägigen nationalen Rechts den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und anderen in Anwendung dieser Verordnung gewonnenen und verarbeiteten sensiblen, vertraulichen und geheimen Informationen, einschließlich Empfehlungen und zu ergreifender Maßnahmen.
(3) Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten der Geheimhaltungsgrad von Verschlusssachen, die im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellt oder ausgetauscht werden, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herausgebers weder herabgestuft noch aufgehoben wird.
(4) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Offenlegung zusammengefasster Informationen gemäß Artikel 23 seine nationalen Sicherheitsinteressen beeinträchtigen könnte, so kann er mit einer begründeten Mitteilung Einwände gegen die Offenlegung durch die Kommission erheben.
(5) Die Kommission und die nationalen Behörden, ihre Beamten, Bediensteten und sonstigen Personen, die unter ihrer Aufsicht arbeiten, gewährleisten im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten die Vertraulichkeit der bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Tätigkeiten gewonnenen Informationen. Diese Verpflichtung gilt auch für alle Vertreter der Mitgliedstaaten, Beobachter, Sachverständige und andere Personen, die gemäß Artikel 39 an den Sitzungen der Plattform teilnehmen.
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