Artikel 49 VO (EU) 2024/1735

Inkrafttreten und Anwendung

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2) Sie gilt ab dem 29. Juni 2024.

(3) Bis zum 30. Juni 2026 gilt Artikel 25 Absatz 1 nur für Aufträge, die von zentralen Beschaffungsstellen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 16 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 2 Absatz 1 Nummer 12 der Richtlinie 2014/25/EU geschlossen werden, und für Aufträge, deren Wert 25 Mio. EUR oder mehr beträgt.

(4) Die Artikel 26 und 28 gelten ab dem 30. Dezember 2025.

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