Artikel 7 VO (EU) 2024/1735

Online-Zugänglichkeit von Informationen

Die Mitgliedstaaten gewähren online, zentral und in leichter Weise zu folgenden Punkten Zugang zu Informationen über Verfahren, die für Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien, einschließlich strategischer Projekte für Netto-Null-Technologien, relevant sind:

a)
die in Artikel 6 Absatz 1 genannten zentralen Kontaktstellen,
b)
das Genehmigungsverfahren, einschließlich Informationen über die Beilegung von Streitigkeiten,
c)
Finanzierungs- und Investitionsdienstleistungen,
d)
Finanzierungsmöglichkeiten auf Ebene der Union oder der Mitgliedstaaten,
e)
Dienstleistungen zur Unterstützung von Unternehmen, darunter u. a. Körperschaftsteuererklärungen, lokale Steuergesetze oder Arbeitsrecht.

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