Artikel 11 VO (EU) 2024/1774

Daten- und Systemsicherheit

(1) Die Finanzunternehmen entwickeln, dokumentieren und implementieren im Rahmen der in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten IKT-Sicherheitsrichtlinien, -verfahren, -protokolle und -Tools ein Verfahren für die Daten- und Systemsicherheit.

(2) Das in Absatz 1 genannte Verfahren für die Daten- und Systemsicherheit umfasst alle folgenden Elemente im Zusammenhang mit der Daten- und IKT-Systemsicherheit im Einklang mit der gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegten Klassifizierung:

a)
die in Artikel 21 dieser Verordnung genannten Zugangsbeschränkungen zur Unterstützung der Anforderungen im Zusammenhang mit dem Schutz für jede Klassifizierungsstufe;
b)
die Ermittlung von Mindestanforderungen an eine sichere Konfigurationsbasis für IKT-Assets, durch die die Exposition dieser IKT-Assets gegenüber Cyberbedrohungen minimiert wird, sowie Maßnahmen zur regelmäßigen Überprüfung, ob diese Mindestanforderungen wirksam verwendet werden;
c)
die Ermittlung von Sicherheitsmaßnahmen, um zu gewährleisten, dass ausschließlich zugelassene Software in IKT-Systemen und Endgeräten installiert wird;
d)
die Ermittlung von Sicherheitsmaßnahmen gegen Schadprogramme;
e)
die Ermittlung von Sicherheitsmaßnahmen, um zu gewährleisten, dass ausschließlich zugelassene Datenträger, Systeme und Endgeräte für die Übermittlung und Speicherung von Daten des Finanzunternehmens verwendet werden;
f)
die folgenden Anforderungen, um die sichere Nutzung tragbarer Endgeräte und privater nicht tragbarer Endgeräte zu gewährleisten:

i)
die Anforderung einer Lösung für das Management der Endgeräte und die Löschung von Daten des Finanzunternehmens durch Fernzugriff,
ii)
die Anforderung, Sicherheitsmechanismen zu verwenden, die von den Mitarbeitern oder IKT-Drittdienstleistern nicht auf unbefugte Weise geändert, entfernt oder umgangen werden können,
iii)
die Anforderung, mobile Datenspeicher nur dann zu verwenden, wenn das IKT-Restrisiko unter der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a genannten Risikotoleranzschwelle des Finanzunternehmens liegt;

g)
das Verfahren zur sicheren Löschung von Daten in den Räumlichkeiten des Finanzunternehmens oder von extern gespeicherten Daten, die das Finanzunternehmen nicht mehr erheben oder speichern muss;
h)
das Verfahren zur sicheren Entsorgung oder Außerbetriebnahme von Datenspeichern in den Räumlichkeiten des Finanzunternehmens oder von extern aufbewahrten Datenspeichern, die vertrauliche Informationen enthalten;
i)
die Ermittlung und Implementierung von Sicherheitsmaßnahmen zur Verhinderung von Datenverlust und Datenlecks bei Systemen und Endgeräten;
j)
die Implementierung von Sicherheitsmaßnahmen, um zu gewährleisten, dass Telearbeit und die Nutzung privater Endgeräte nicht die IKT-Sicherheit des Finanzunternehmens beeinträchtigen;
k)
für IKT-Assets oder -Dienstleistungen, die von einem IKT- Drittdienstleister betrieben werden, die Ermittlung und Umsetzung von Anforderungen an die Aufrechterhaltung der digitalen operationalen Resilienz im Einklang mit den Ergebnissen der Datenklassifizierung und der IKT-Risikobewertung.

Für die Zwecke von Buchstabe b werden im Rahmen der dort genannten sicheren Konfigurationsbasis die führenden Praktiken und geeigneten Techniken berücksichtigt, die in den Normen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 festgelegt sind.

Für die Zwecke von Buchstabe k berücksichtigen Finanzunternehmen Folgendes:

a)
die Implementierung der vom Anbieter empfohlenen Einstellungen für Komponenten, die vom Finanzunternehmen betrieben werden;
b)
eine klare Aufteilung der die Informationssicherheit betreffenden Aufgaben und Verantwortlichkeiten zwischen dem Finanzunternehmen und dem IKT-Drittdienstleister im Einklang mit dem in Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Grundsatz der vollen Verantwortlichkeit des Finanzunternehmens für seinen IKT-Drittdienstleister und für Finanzunternehmen nach Artikel 28 Absatz 2 der genannten Verordnung sowie im Einklang mit der Richtlinie des Finanzunternehmens für die Nutzung von IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen;
c)
die Notwendigkeit, innerhalb des Finanzunternehmens angemessene Kompetenzen für das Management und die Sicherheit der in Anspruch genommenen Dienstleistungen sicherzustellen und aufrechtzuerhalten;
d)
technische und organisatorische Maßnahmen zur Minimierung der Risiken im Zusammenhang mit der Infrastruktur, die der IKT-Drittdienstleister für seine IKT-Dienstleistungen nutzt, unter Berücksichtigung führender Praktiken und Normen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012.

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