Artikel 12 VO (EU) 2024/1774
Datenaufzeichnung
(1) Die Finanzunternehmen entwickeln, dokumentieren und implementieren im Rahmen der Schutzvorkehrungen gegen Eindringen und Missbrauch von Daten Verfahren, Protokolle und Tools für die Datenaufzeichnung.
(2) Die in Absatz 1 genannten Verfahren, Protokolle und Tools für die Datenaufzeichnung umfassen alle folgenden Elemente:
- a)
- die Ermittlung der aufzuzeichnenden Ereignisse, die Speicherfrist für die Datenaufzeichnungen und die Maßnahmen zur Sicherung und Verarbeitung der Aufzeichnungsdaten unter Berücksichtigung des Zwecks, für den die Datenaufzeichnungen erstellt werden;
- b)
- die Abstimmung des Detaillierungsgrads der Datenaufzeichnungen auf deren Zweck und Verwendung, um die wirksame Erkennung anomaler Aktivitäten nach Artikel 24 zu ermöglichen;
- c)
- die Anforderung, Ereignisse aufzuzeichnen, die sämtliche der folgenden Aspekte betreffen:
- i)
- logische und physische Zugangskontrolle nach Artikel 21 und Identitätsmanagement,
- ii)
- Kapazitätsmanagement,
- iii)
- Änderungsmanagement,
- iv)
- IKT-Vorgänge, einschließlich IKT-Systemaktivitäten,
- v)
- Netzwerkverkehrsaktivitäten, einschließlich der Leistung der IKT-Netzwerke;
- d)
- Maßnahmen zum Schutz von Datenaufzeichnungssystemen und -informationen vor Manipulation, Löschung und unbefugtem Zugriff mit Blick auf gespeicherte, übermittelte oder gegebenenfalls gerade verwendete Daten;
- e)
- Maßnahmen zur Erkennung eines Ausfalls von Datenaufzeichnungssystemen;
- f)
- unbeschadet etwaiger im Unionsrecht oder nationalen Recht festgelegter anwendbarer rechtlicher Anforderungen die Synchronisierung der Uhren jedes IKT-Systems des Finanzunternehmens auf der Grundlage einer dokumentierten zuverlässigen Referenzzeitquelle.
Für die Zwecke von Buchstabe a legen die Finanzunternehmen die Speicherfrist fest und tragen dabei den Geschäftszielen und den Zielen für die Informationssicherheit, dem Grund, weshalb das Ereignis aufgezeichnet wurde, und den Ergebnissen der IKT-Risikobewertung Rechnung.
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