Artikel 12 VO (EU) 2024/1774

Datenaufzeichnung

(1) Die Finanzunternehmen entwickeln, dokumentieren und implementieren im Rahmen der Schutzvorkehrungen gegen Eindringen und Missbrauch von Daten Verfahren, Protokolle und Tools für die Datenaufzeichnung.

(2) Die in Absatz 1 genannten Verfahren, Protokolle und Tools für die Datenaufzeichnung umfassen alle folgenden Elemente:

a)
die Ermittlung der aufzuzeichnenden Ereignisse, die Speicherfrist für die Datenaufzeichnungen und die Maßnahmen zur Sicherung und Verarbeitung der Aufzeichnungsdaten unter Berücksichtigung des Zwecks, für den die Datenaufzeichnungen erstellt werden;
b)
die Abstimmung des Detaillierungsgrads der Datenaufzeichnungen auf deren Zweck und Verwendung, um die wirksame Erkennung anomaler Aktivitäten nach Artikel 24 zu ermöglichen;
c)
die Anforderung, Ereignisse aufzuzeichnen, die sämtliche der folgenden Aspekte betreffen:

i)
logische und physische Zugangskontrolle nach Artikel 21 und Identitätsmanagement,
ii)
Kapazitätsmanagement,
iii)
Änderungsmanagement,
iv)
IKT-Vorgänge, einschließlich IKT-Systemaktivitäten,
v)
Netzwerkverkehrsaktivitäten, einschließlich der Leistung der IKT-Netzwerke;

d)
Maßnahmen zum Schutz von Datenaufzeichnungssystemen und -informationen vor Manipulation, Löschung und unbefugtem Zugriff mit Blick auf gespeicherte, übermittelte oder gegebenenfalls gerade verwendete Daten;
e)
Maßnahmen zur Erkennung eines Ausfalls von Datenaufzeichnungssystemen;
f)
unbeschadet etwaiger im Unionsrecht oder nationalen Recht festgelegter anwendbarer rechtlicher Anforderungen die Synchronisierung der Uhren jedes IKT-Systems des Finanzunternehmens auf der Grundlage einer dokumentierten zuverlässigen Referenzzeitquelle.

Für die Zwecke von Buchstabe a legen die Finanzunternehmen die Speicherfrist fest und tragen dabei den Geschäftszielen und den Zielen für die Informationssicherheit, dem Grund, weshalb das Ereignis aufgezeichnet wurde, und den Ergebnissen der IKT-Risikobewertung Rechnung.

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