Artikel 3 VO (EU) 2024/1774

IKT-Risikomanagement

Die Finanzunternehmen entwickeln, dokumentieren und implementieren Richtlinien und Verfahren für das IKT-Risikomanagement, die alle folgenden Elemente umfassen:

a)
einen Verweis auf die Genehmigung der nach Artikel 6 Absatz 8 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegten Risikotoleranzschwelle für IKT-Risiken;
b)
ein Verfahren und eine Methodik für die Durchführung der IKT-Risikobewertung, um Folgendes zu ermitteln:

i)
Schwachstellen und Bedrohungen, die die unterstützten Unternehmensfunktionen, die IKT-Systeme und die IKT-Assets, die diese Funktionen unterstützen, beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten,
ii)
die quantitativen oder qualitativen Indikatoren zur Messung der Auswirkungen und der Wahrscheinlichkeit eines Auftretens der unter Ziffer i genannten Schwachstellen und Bedrohungen;

c)
das Verfahren zur Ermittlung, Implementierung und Dokumentation von Maßnahmen für die Behandlung von IKT-Risiken mit Blick auf die ermittelten und bewerteten IKT-Risiken, einschließlich der Festlegung von Maßnahmen für die Behandlung von IKT-Risiken, die erforderlich sind, um diese unter die Risikotoleranzschwelle nach Buchstabe a zu senken;
d)
für IKT-Restrisiken, die nach der Implementierung der Maßnahmen für die Behandlung von IKT-Risiken gemäß Buchstabe c weiter bestehen:

i)
Bestimmungen über die Ermittlung dieser IKT-Restrisiken,
ii)
die Zuweisung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten mit Blick auf

1.
das Eingehen von IKT-Restrisiken, die die Risikotoleranzschwelle nach Buchstabe a des Finanzunternehmens überschreiten,
2.
das Überprüfungsverfahren gemäß Buchstabe d Ziffer iv,

iii)
die Erstellung eines Inventars der eingegangenen IKT-Restrisiken, einschließlich einer Begründung, weshalb sie eingegangen wurden,
iv)
Bestimmungen über die Überprüfung der eingegangenen IKT-Restrisiken, die mindestens einmal jährlich vorgenommen wird, einschließlich zur

1.
Ermittlung etwaiger Änderungen der IKT-Restrisiken,
2.
Bewertung der verfügbaren Abhilfemaßnahmen,
3.
Bewertung, ob die Gründe für das Eingehen der IKT-Restrisiken zum Zeitpunkt der Überprüfung noch gültig und anwendbar sind;

e)
Bestimmungen über die Überwachung

i)
jeglicher Änderungen der IKT-Risiken und der Cyberbedrohungslage,
ii)
interner und externer Schwachstellen und Bedrohungen,
iii)
des IKT-Risikos des Finanzunternehmens, damit Änderungen, die sich auf sein IKT-Risikoprofil auswirken könnten, rasch erkannt werden können;

f)
Bestimmungen über ein Verfahren, mit dem sichergestellt wird, dass alle Änderungen der Geschäftsstrategie und der Strategie für die digitale operationale Resilienz des Finanzunternehmens berücksichtigt werden.

Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c stellt das dort genannte Verfahren sicher, dass

a)
die Wirksamkeit der implementierten Maßnahmen für die Behandlung von IKT-Risiken überwacht wird;
b)
bewertet wird, ob die festgelegten Risikotoleranzschwellen des Finanzunternehmens erreicht wurden;
c)
bewertet wird, ob das Finanzunternehmen tätig geworden ist, um diese Maßnahmen erforderlichenfalls zu korrigieren oder zu verbessern.

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