VO (EU) 2024/1789

Aufbewahrungspflichten für Netz- und Anlagenbetreiber

Betreiber von Fernleitungsnetzen, Erdgasspeicheranlagen und LNG-Anlagen bewahren alle Informationen, auf die in den Artikeln 33 und 34 und Anhang I Nummer 3 Bezug genommen wird, für die Dauer von fünf Jahren auf und stellen sie den nationalen Behörden, einschließlich der Regulierungsbehörden und der nationalen Wettbewerbsbehörden, und der Kommission bei Bedarf zur Verfügung.

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