VO (EU) 2024/1789
Verbindliche Kapazität für erneuerbares Gas und kohlenstoffarmes Gas im Verteilernetz
(1) Die Verteilernetzbetreiber gewährleisten verbindliche Kapazität für den Zugang der an ihr Netz angeschlossenen Erzeugungsanlagen für erneuerbares Gas und kohlenstoffarmes Gas. Zu diesem Zweck entwickeln die Verteilernetzbetreiber in Zusammenarbeit untereinander und mit den Fernleitungsnetzbetreibern Verfahren und Regelungen, einschließlich Investitionen, um den Umkehrfluss vom Verteilernetz in das Fernleitungsnetz sicherzustellen. Umfangreiche Investitionen in das Erdgasfernleitungsnetz, die sich aus dem Bedarf an zusätzlichen Kapazitäten im Verteilernetz ergeben, werden im zehnjährigen Netzentwicklungsplan gemäß Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2024/1788 berücksichtigt.
(2) Absatz 1 lässt die Möglichkeit von Verteilernetzbetreibern unberührt, Alternativen zu Investitionen in den Umkehrfluss zu entwickeln, wie z. B. Lösungen mithilfe intelligenter Netze oder den Anschluss an die Netze anderer Netzbetreiber. Der verbindliche Kapazitätszugang darf beschränkt werden, um Kapazitäten anzubieten, die betrieblichen Beschränkungen unterliegen, und so für Infrastruktursicherheit und wirtschaftliche Effizienz zu sorgen. Die Regulierungsbehörde stellt sicher, dass etwaige Beschränkungen der verbindlichen Kapazität oder betriebliche Beschränkungen von Verteilernetzbetreibern auf der Grundlage transparenter, nichtdiskriminierender Verfahren eingeführt werden und keine unangemessenen Hindernisse für den Markteintritt nach sich ziehen. Wenn die Erzeugungsanlage die Kosten im Zusammenhang mit der Gewährleistung verbindlicher Kapazität trägt, werden keine Beschränkungen angewandt.
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