VO (EU) 2024/1789

Aufbewahrungspflichten im Wasserstoffsystem

Wasserstoffnetz-, Wasserstoffspeicheranlagen- und Wasserstoffterminalbetreiber bewahren alle Informationen, auf die in den Artikeln 34 und 66 und in Anhang I Teil 4 Bezug genommen wird, für die Dauer von fünf Jahren auf und stellen sie den nationalen Behörden, einschließlich der Regulierungsbehörden und der nationalen Wettbewerbsbehörden, sowie der Kommission bei Bedarf zur Verfügung.

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