VO (EU) 2024/1789

Aufgaben des Dienstleisters

(1) Der Dienstleister organisiert die Aufgaben der Nachfragebündelung und der gemeinsamen Beschaffung von Erdgas. Der Dienstleister kann insbesondere, aber nicht ausschließlich, folgende Elemente umsetzen:

a)
Bewertung und Bündelung der Nachfrage von Erdgasunternehmen und erdgasverbrauchenden Unternehmen,
b)
Einholung von Angeboten von Erdgaslieferanten oder -erzeugern, um diese Angebote mit der gebündelten Nachfrage in Einklang zu bringen,
c)
Zuweisung von Angeboten an Beteiligte der Nachfragebündelung unter Berücksichtigung einer verhältnismäßigen Verteilung zwischen kleineren und größeren Beteiligten je nach Umfang des gemeldeten Bedarfs;
d)
Erbringung zugehöriger Hilfsdienste, einschließlich Dienstleistungen zur Erleichterung des Abschlusses von Verträgen über den Erwerb von Erdgas.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.