VO (EU) 2024/1789

Kriterien für die Auswahl des Dienstleisters

(1) Der Dienstleister wird von der Kommission aus dem Kreis der Stellen ausgewählt, die folgende Zulassungskriterien erfüllen:

a)
Der Dienstleister muss im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats niedergelassen sein und seinen operativen Sitz haben;
b)
der Dienstleister und seine Unterauftragnehmer dürfen weder

i)
gemäß Artikel 29 EUV oder Artikel 215 AEUV erlassenen restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen, die in einem Verbot der Bereitstellung oder Übermittlung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, in einem Verbot der direkten oder indirekten Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen an sie oder in eingefrorenen Vermögenswerten bestehen, noch
ii)
direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle von natürlichen oder juristischen Personen, Stellen oder Einrichtungen stehen, die solchen restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen, oder in deren Namen oder auf deren Anweisung handeln.

(2) Unbeschadet anderer Sorgfaltspflichten werden vertragliche Verpflichtungen zwischen der Kommission und den Dienstleistern festgelegt, um sicherzustellen, dass der Dienstleister bei der Ausübung seiner Tätigkeiten gemäß Artikel 45 weder direkt noch indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen für oder zugunsten von natürlichen oder juristischen Personen, Stellen oder Einrichtungen bereitstellt, die

a)
gemäß Artikel 29 EUV oder Artikel 215 AEUV erlassenen restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen, die in einem Verbot der Bereitstellung oder Übermittlung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, in einem Verbot der direkten oder indirekten Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen an sie oder in eingefrorenen Vermögenswerten bestehen, oder
b)
direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle von natürlichen oder juristischen Personen, Stellen oder Einrichtungen stehen, die solchen restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen, oder in deren Namen oder auf deren Anweisung handeln.

(3) Der Dienstleister darf nicht Teil eines vertikal integrierten Unternehmens sein, es sei denn, es handelt sich um eine entflochtene Einrichtung im Sinne des Kapitels IX der Richtlinie (EU) 2024/1788.

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