VO (EU) 2024/1789

Vertrag mit einem Dienstleister

(1) Abweichend von Artikel 176 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 kann die Kommission die erforderlichen Dienstleistungen im Rahmen der entsprechenden Vergabeverfahren gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 bei einer in der Union niedergelassenen Stelle oder mehreren solcher Stellen in Auftrag geben, um das in Artikel 42 der vorliegenden Verordnung genannte Ziel zu verwirklichen.

(2) Bei der Auswahl eines Dienstleisters stützt sich die Kommission auf Kriterien, mit denen die Integrität des Binnenmarktes, der Wettbewerb und die Versorgungssicherheit gewahrt werden und die mit Artikel 44 im Einklang stehen. Die Kommission legt die für den Dienstleister geltenden Anforderungen in den Spezifikationen der betreffenden Ausschreibung fest.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.