Artikel 9 VO (EU) 2024/1834

Aufhebung und Übergangsbestimmungen

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 327/2011 wird mit Wirkung vom 24. Juli 2026 aufgehoben. Die Anhänge I, II und III der genannten Verordnung gelten gemäß Anhang II Absätze 1 und 2 der vorliegenden Verordnung jedoch bis zum 24. Juli 2027 für in andere Produkte integrierte Ventilatoren und bis zum 24. Juli 2037 für Ersatzventilatoren.

(2) Es wird angenommen, dass Exemplare von Modellen, die zwischen dem 24. Juli 2024 und dem 24. Juli 2026 in Verkehr gebracht werden und den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, auch die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 327/2011 erfüllen.

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