Artikel 1 VO (EU) 2024/191
Abschnitt 2.4 Buchstabe a des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 erhält folgende Fassung: „a) Eisenbahntunnel: ein Hohlraum aus Ausbruch oder eine Konstruktion um das Gleis, der/die es der Eisenbahn ermöglicht, dass beispielsweise Erhebungen, Gebäude oder Gewässer passiert werden können. Die Länge des Tunnels ist definiert als die auf Schienenhöhe gemessene Länge des vollständig umschlossenen Abschnitts. Als Eisenbahntunnel im Sinne dieser TSI gelten Tunnel mit einer Länge von mindestens 0,1 km. Soweit bestimmte Anforderungen nur für längere Tunnel gelten, ist in den betreffenden Abschnitten die jeweilige Tunnellänge angegeben.”
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