Präambel VO (EU) 2024/191

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die bulgarische, die deutsche, die polnische, die portugiesische und die slowenische Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 der Kommission(2) enthalten in Abschnitt 2.4 Buchstabe a des Anhangs Fehler in der Definition des Begriffs „Eisenbahntunnel” , die die korrekte Auslegung des Begriffs beeinträchtigen.
(2)
Die bulgarische, die deutsche, die polnische, die portugiesische und die slowenische Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 sollten daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen.
(3)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3) genannten Ausschusses, die dieser vor der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 abgegeben hatte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität bezüglich der „Sicherheit in Eisenbahntunneln” im Eisenbahnsystem der Europäischen Union (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 394).

(3)

Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1).

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