Präambel VO (EU) 2024/191
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 11,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die bulgarische, die deutsche, die polnische, die portugiesische und die slowenische Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 der Kommission(2) enthalten in Abschnitt 2.4 Buchstabe a des Anhangs Fehler in der Definition des Begriffs „Eisenbahntunnel” , die die korrekte Auslegung des Begriffs beeinträchtigen.
- (2)
- Die bulgarische, die deutsche, die polnische, die portugiesische und die slowenische Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 sollten daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen.
- (3)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3) genannten Ausschusses, die dieser vor der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 abgegeben hatte —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44.
- (2)
Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität bezüglich der „Sicherheit in Eisenbahntunneln” im Eisenbahnsystem der Europäischen Union (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 394).
- (3)
Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1).
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