Artikel 17 VO (EU) 2024/1938
Registrierung von SoHO-Einrichtungen
(1) Die für SoHO zuständigen Behörden müssen über Verfahren zur Registrierung von SoHO-Einrichtungen in Übereinstimmung mit Artikel 35 verfügen.
(2) Die für SoHO zuständigen Behörden überprüfen, ob jede in einem nationalen Register eingetragene oder auf der SoHO-Plattform der EU registrierte SoHO-Einrichtung die Informationen gemäß Artikel 35 Absatz 3 bereitgestellt hat, bevor die Registrierung auf der SoHO-Plattform der EU veröffentlicht wird. Sind nationale Register vorhanden, übermittelt die für SoHO zuständige Behörde die Informationen über die Registrierung nach Durchführung dieser Überprüfung an die SoHO-Plattform der EU.
(3) Die für SoHO zuständigen Behörden überprüfen unter Berücksichtigung der in Artikel 35 Absatz 4 genannten Erklärung, ob eine Zulassung nach Artikel 19 oder eine Erlaubnis nach Artikel 25 oder 26 für eine registrierte SoHO-Einrichtung erforderlich ist.
(4) Die für SoHO zuständigen Behörden ermitteln im Einklang mit den vom SoHO-Koordinierungsgremium vereinbarten Kriterien, ob es sich bei der SoHO-Einrichtung um eine kritische SoHO-Einrichtung handelt, und berücksichtigen dabei die gegebenenfalls von der SoHO-Einrichtung gemäß Artikel 35 Absatz 4 durchgeführte Selbstbewertung. Die für SoHO zuständigen Behörden aktualisieren die Informationen in Bezug auf die Registrierung entsprechend.
(5) Fällt eine Einrichtung auf der Grundlage der bereitgestellten Informationen nicht unter die Definition einer SoHO-Einrichtung gemäß Artikel 3 Nummer 33, so entfernt die für SoHO zuständige Behörde die Registrierung aus der SoHO-Plattform der EU und gegebenenfalls aus dem nationalen Register und unterrichtet die Einrichtung unverzüglich davon.
(6) Die für SoHO zuständigen Behörden müssen
- a)
- den Eingang des Antrags unverzüglich bestätigen,
- b)
- die SoHO-Einrichtung gemäß Artikel 35 Absatz 3 bei Bedarf um zusätzliche Einzelheiten in Bezug auf die Informationen ersuchen,
- c)
- gegebenenfalls Anweisungen zu den Verfahren bereitstellen, die bei der Beantragung einer Zulassung zu befolgen sind,
- d)
- die SoHO-Einrichtung gegebenenfalls darüber informieren, dass sie als kritische SoHO-Einrichtung eingestuft ist, sowie über die damit verbundenen Verpflichtungen gemäß den Artikeln 64 und 67,
- e)
- die SoHO-Einrichtung darüber informieren, dass ihre Registrierung überprüft und auf der SoHO-Plattform der EU veröffentlicht wurde.
(7) Im Falle von Änderungen der von der SoHO-Einrichtung gemäß Artikel 35 Absatz 6 registrierten Informationen überprüfen die für SoHO zuständigen Behörden diese Änderungen und veröffentlichen die aktualisierte Registrierung unverzüglich auf der SoHO-Plattform der EU, auch im Falle der Einstellung der SoHO-Tätigkeiten der betreffenden SoHO-Einrichtung.
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