Artikel 76 VO (EU) 2024/1938

Datenschutz

(1) Die für die Anwendung von Artikel 5 Absatz 5, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 33 und 34, Artikel 35 Absatz 3 Buchstaben a und b, Artikel 36 Absatz 3, Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 46 Absatz 2, Artikel 64 und Artikel 68 Absatz 3 erforderlichen personenbezogenen Daten werden erhoben, um die jeweiligen Kontaktpersonen innerhalb der betreffenden SoHO-Einrichtungen, der für SoHO zuständigen Behörden oder beauftragten Stellen zu ermitteln, und sie werden nur für die Zwecke der Verwaltung und Transparenz der betreffenden SoHO-Überwachungstätigkeiten und SoHO-Tätigkeiten weiterverarbeitet.

(2) Sofern erforderlich, werden personenbezogene Daten einschließlich gesundheitsbezogener Daten, die über die SoHO-Plattform der EU ausgetauscht werden und für die Anwendung der Artikel 73 und 74 erforderlich sind, im Interesse der öffentlichen Gesundheit und für folgende Zwecke verarbeitet:

a)
Ermittlung und Beurteilung der mit einer bestimmten SoHO-Spende oder einem bestimmten SoHO-Spender verbundenen Risiken,
b)
Verarbeitung maßgeblicher Informationen über die Überwachung der klinischen Ergebnisse.

(3) Personenbezogene Daten einschließlich gesundheitsbezogener Daten, die für die Anwendung der Artikel 33, 34, 39, 42 und 44, des Artikels 53 Absatz 1 Buchstaben e und f, des Artikels 53 Absatz 3 und des Artikels 58 Absätze 13, 14 und 15 erforderlich sind, dürfen nur verarbeitet werden, um die Qualität und Sicherheit von SoHO sicherzustellen und die betroffenen SoHO-Spender, SoHO-Empfänger und Nachkommen aus medizinisch unterstützter Fortpflanzung zu schützen. Diese Daten müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung der betreffenden Überwachungstätigkeiten und SoHO-Tätigkeiten stehen und auf das Maß beschränkt sein, das für diesen Zweck erforderlich und verhältnismäßig ist.

(4) Alle Informationen werden von der Kommission, den Mitgliedstaaten, den für SoHO zuständigen Behörden, einschließlich der nationalen SoHO-Behörden, den beauftragten Stellen, den SoHO-Einrichtungen und von SoHO-Einrichtungen beauftragten Dritten so verarbeitet, dass die personenbezogenen Daten der betroffenen Personen im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten geschützt bleiben. Sie müssen insbesondere das Risiko mindern, dass betroffene Personen identifiziert werden können, und die verarbeiteten Informationen auf die Elemente beschränken, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung erforderlich und angemessen sind.

(5) Die Kommission, die Mitgliedstaaten, die für SoHO zuständigen Behörden, einschließlich der nationalen SoHO-Behörden, die beauftragten Stellen, die SoHO-Einrichtungen und von SoHO-Einrichtungen beauftragte Dritte treffen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um die verarbeiteten Informationen und personenbezogenen Daten, einschließlich Gesundheitsdaten, vor unbefugtem oder unrechtmäßigem Zugang, Offenlegung, Verbreitung, Veränderung, Vernichtung oder zufälligem Verlust zu schützen, insbesondere wenn die Verarbeitung die Übermittlung über ein Netzwerk umfasst.

(6) In Bezug auf ihre Verantwortung für die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung gelten die SoHO-Einrichtungen und die für SoHO zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten als Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679.

(7) In Bezug auf ihre Zuständigkeit für die Einrichtung und Verwaltung der SoHO-Plattform der EU gemäß Artikel 73 dieser Verordnung und die Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich Gesundheitsdaten, die sich aus dieser Tätigkeit ergeben könnte, gilt die Kommission als Verantwortlicher im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725.

(8) Für die Zwecke dieses Artikels wird der Kommission die Befugnis übertragen, zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 77 zu erlassen, in denen die Aufbewahrungsfristen für personenbezogene Daten, einschließlich Gesundheitsdaten, entsprechend ihrem Zweck sowie spezifische Kriterien zur Ermittlung, welche Daten für den Schutz der öffentlichen Gesundheit gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels relevant sind, festgelegt werden.

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