Artikel 81 VO (EU) 2024/1938

Übergangsbestimmungen für Einrichtungen, die gemäß der Richtlinie 2002/98/EG benannt, zugelassen oder anerkannt wurden oder eine Erlaubnis erhalten haben oder gemäß der Richtlinie 2004/23/EG benannt, genehmigt, zugelassen oder lizenziert wurden

(1) Blutspendeeinrichtungen, die vor dem 7. August 2027 gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2002/98/EG benannt, zugelassen oder anerkannt wurden oder eine Erlaubnis erhalten haben, und Gewebeeinrichtungen, die vor dem 7. August 2024 gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2004/23/EG benannt, genehmigt, zugelassen oder lizenziert wurden, gelten als registrierte SoHO-Einrichtungen und zugelassene SoHO-Betriebsstätten gemäß dieser Verordnung und unterliegen als solche den in ihr festgelegten einschlägigen Verpflichtungen.

(2) Gewebeeinrichtungen, die vor dem 7. August 2024 gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2004/23/EG als einführende Gewebeeinrichtungen benannt, genehmigt, zugelassen oder lizenziert wurden, gelten als zugelassene einführende SoHO-Betriebsstätten gemäß dieser Verordnung und unterliegen als solche den in ihr festgelegten einschlägigen Verpflichtungen.vor dem 7. August 2027

(3) Für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Blutspendeeinrichtungen müssen die für SoHO zuständigen Behörden

a)
überprüfen, ob diese Einrichtungen der Definition einer SoHO-Betriebsstätte im Sinne von Artikel 3 Nummer 35 entsprechen,
b)
die in Artikel 35 Absatz 3 Buchstaben a und d genannten Informationen sowie Informationen über die Registrierung und den Erlaubnisstatus entsprechend der Überprüfung nach Buchstabe a des vorliegenden Absatzes an die SoHO-Plattform der EU übermitteln.

(4) Für die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Gewebeeinrichtungen muss die Kommission

a)
überprüfen, ob diese Einrichtungen der Definition einer SoHO-Betriebsstätte im Sinne von Artikel 3 Nummer 35 entsprechen,
b)
die einschlägigen Informationen aus dem EU-Kompendium der Gewebeeinrichtungen der EU-Kodierungsplattform gemäß der Richtlinie 2006/86/EG der Kommission(*), einschließlich der Informationen über die Registrierung und den Erlaubnisstatus entsprechend der Überprüfung nach Buchstabe a des vorliegenden Absatzes, an die SoHO-Plattform der EU übermitteln,
c)
den für SoHO zuständigen Behörden die Einrichtungen melden, bei denen die Überprüfung nach Buchstabe a des vorliegenden Absatzes ergab, dass sie nicht der Definition einer SoHO-Betriebsstätte entsprechen.

(5) Die für SoHO zuständigen Behörden teilen den Einrichtungen, die ausgehend von der nach Absatz 3 Buchstabe a und Absatz 4 Buchstabe a durchgeführten Überprüfung und den in Absatz 4 Buchstabe c genannten Informationen nicht der Definition einer SoHO-Betriebsstätte entsprechen, mit, dass sie nur als registrierte SoHO-Einrichtungen gelten und als solche den Verpflichtungen für SoHO-Einrichtungen gemäß dieser Verordnung unterliegen.

Fußnote(n):

(*)

Richtlinie 2006/86/EG der Kommission vom 24. Oktober 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit, der Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und unerwünschter Reaktionen sowie bestimmter technischer Anforderungen an die Kodierung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen (ABl. L 294 vom 25.10.2006, S. 32).

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