Artikel 86 VO (EU) 2024/1938

Bewertung

Die Kommission muss bis zum 8. August 2032 die Anwendung dieser Verordnung bewerten, einen Bewertungsbericht über die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung erstellen und ihre wichtigsten Ergebnisse dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen vorlegen. Der Bewertungsbericht umfasst auch eine Beurteilung der Umsetzung von Artikel 54. Für den Zweck des Bewertungsberichts verwendet die Kommission aggregierte und anonymisierte Daten und Informationen, die von den für SoHO zuständigen Behörden eingeholt werden oder aus an die SoHO-Plattform der EU übermittelten Daten und Informationen erhoben werden. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission zusätzliche Informationen, die für die Erstellung des Bewertungsberichts erforderlich und angemessen sind, einschließlich Informationen über die Bedingungen für die Entschädigung von SoHO-Spendern gemäß Artikel 54. Dem Bewertungsbericht wird erforderlichenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung beigefügt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.