Artikel 13 VO (EU) 2024/1991

Pflanzung von drei Milliarden zusätzlichen Bäumen

(1) Bei der Festlegung und Durchführung der Wiederherstellungsmaßnahmen zur Erfüllung der in den Artikeln 4 sowie 8 bis 12 genannten Ziele und Verpflichtungen zielen die Mitgliedstaaten darauf ab, einen Beitrag zur Erfüllung der Verpflichtung der Union zu leisten, bis 2030 mindestens drei Milliarden zusätzliche Bäume auf Unionsebene zu pflanzen.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihr Beitrag zur Erfüllung der Verpflichtung gemäß Absatz 1 unter uneingeschränkter Achtung der ökologischen Grundsätze geleistet wird, auch indem sie die Artenvielfalt und eine diverse Altersstruktur sicherstellen, wobei heimische Baumarten Vorrang haben, mit Ausnahme — in ganz bestimmten Fällen und unter ganz bestimmten Bedingungen — nicht heimischer Arten, die an den lokalen Boden, den klimatischen und ökologischen Kontext und die Lebensraumbedingungen angepasst sind und eine Rolle bei der Erhöhung der Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel spielen. Die Maßnahmen zur Erfüllung dieser Verpflichtung zielen darauf ab, die ökologische Vernetzung zu verbessern, und stützen sich auf nachhaltige Aufforstung, Wiederaufforstung und Baumpflanzung sowie den Ausbau städtischer Grünflächen.

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