Artikel 14 VO (EU) 2024/1991

Erstellung der nationalen Wiederherstellungspläne

(1) Alle Mitgliedstaaten erstellen jeweils einen nationalen Wiederherstellungsplan und führen die vorbereitende Überwachung und die Forschung durch, die erforderlich sind, um die Wiederherstellungsmaßnahmen zu ermitteln, die zur Erfüllung der Wiederherstellungsziele und zur Einhaltung der Verpflichtungen gemäß den Artikeln 4 bis 13 und zur Leistung eines Beitrags zu den in Artikel 1 dargelegten übergeordneten Zielen und Zielvorgaben der Union erforderlich sind, wobei den jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung getragen wird.

(2) Die Mitgliedstaaten quantifizieren die Fläche, die wiederhergestellt werden muss, um die Wiederherstellungsziele gemäß den Artikeln 4 und 5 zu erreichen, und berücksichtigen dabei den Zustand der in Artikel 4 Absätze 1 und 4 sowie Artikel 5 Absätze 1 und 2 genannten Lebensraumtypen sowie die Qualität und Quantität der Habitate der in Artikel 4 Absatz 7 und Artikel 5 Absatz 5 genannten Arten, die es in den unter Artikel 2 fallenden Ökosystemen gibt. Die Quantifizierung erfolgt unter anderem anhand folgender Angaben:

a)
für jeden Lebensraumtyp:

i)
die gesamte Fläche des Lebensraums und eine Karte seiner derzeitigen Verbreitung,
ii)
die Fläche des Lebensraums, die sich in keinem guten Zustand befindet,
iii)
die günstige Gesamtfläche unter Berücksichtigung der Aufzeichnungen über dessen historische Verbreitung und der voraussichtlichen Veränderungen der Umweltbedingungen aufgrund des Klimawandels,
iv)
die am besten für die erneute Etablierung von Lebensraumtypen geeigneten Flächen angesichts aktueller und prognostizierter Veränderungen der Umweltbedingungen aufgrund des Klimawandels;

b)
die für die Erreichung ihres günstigen Erhaltungszustands notwendige ausreichende Qualität und Quantität der Habitate von Arten, unter Berücksichtigung der am besten für die erneute Etablierung dieser Habitate geeigneten Flächen, und die für die Entfaltung der Artenpopulationen erforderliche Vernetzung zwischen ihnen sowie aktuelle und vorhergesagte Veränderungen der Umweltbedingungen aufgrund des Klimawandels, die konkurrierenden Bedürfnisse der Habitate und Arten und das Vorhandensein landwirtschaftlicher Nutzflächen mit hohem Naturwert.

Für die Zwecke der Quantifizierung der Fläche, die für jeden Lebensraumtyp wiederhergestellt werden muss, um die Wiederherstellungsziele gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a zu erreichen, umfasst die Fläche des Lebensraums, die sich in keinem guten Zustand befindet, gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer ii dieses Absatzes nur die Flächen, für die der Zustand des Lebensraumtyps bekannt ist.

Für die Zwecke der Quantifizierung der Fläche, die für jeden Lebensraumtyp wiederhergestellt werden muss, um die Wiederherstellungsziele gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b, c und d zu erreichen, umfasst die Lebensraumfläche, die sich in keinem guten Zustand befindet, gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer ii dieses Absatzes nur die Flächen, für die der Zustand des Lebensraumtyps bekannt ist oder gemäß Artikel 4 Absatz 9 und Artikel 5 Absatz 7 bekannt sein muss.

Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 4 Absatz 2 anzuwenden, so ermittelt dieser Mitgliedstaat die in jenem Artikel genannten Prozentsätze.

Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 5 Absatz 3 anzuwenden, so ermittelt dieser Mitgliedstaat die gemäß jenen Artikeln ausgewählten niedrigeren Prozentsätze.

(3) Für die Gruppe 7 der in Anhang II aufgeführten Biotoptypen legen die Mitgliedstaaten den Prozentsatz gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d fest.

(4) Die Mitgliedstaaten bestimmen und kartieren für all ihre Städte sowie kleineren Städte und Vororte städtische Ökosystemgebiete gemäß Artikel 8.

Das städtische Ökosystemgebiet einer Stadt oder einer kleineren Stadt und eines Vororts umfasst

a)
die gesamte Stadt oder die gesamte kleinere Stadt und den gesamten Vorort oder
b)
Teile der Stadt oder der kleineren Stadt und des Vororts, einschließlich zumindest ihrer Stadtzentren, städtischen Räume und, sofern vom betreffenden Mitgliedstaat als angemessen eingestuft, stadtnahen Gebiete.

Die Mitgliedstaaten können die städtischen Ökosystemgebiete von zwei oder mehr aneinander angrenzenden Städten oder kleineren Städten und Vororten — oder von beiden — zu einem städtischen Ökosystemgebiet entsprechend zusammenführen, das diesen Städten oder kleineren Städten und Vororten — oder beiden — gemeinsam ist.

(5) Die Mitgliedstaaten legen bis 2030 im Wege eines offenen und wirksamen Verfahrens sowie einer Bewertung auf der Grundlage der jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnisse, des in Artikel 20 Absatz 10 genannten Orientierungsrahmens und, sofern verfügbar, des in Artikel 20 Absatz 11 genannten Orientierungsrahmens ein zufriedenstellendes Niveau fest, und zwar für

a)
die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Bestäuberpopulationen und den in Artikel 12 Absatz 2 genannten Indikator;
b)
jeden der ausgewählten in Artikel 11 Absatz 2 genannten Indikatoren;
c)
jeden der ausgewählten in Artikel 12 Absatz 3 genannten Indikatoren;
d)
die in Artikel 8 Absatz 2 genannten städtischen Grünflächen und
e)
die in Artikel 8 Absatz 3 genannte städtische Baumüberschirmung.

(6) Die Mitgliedstaaten ermitteln und kartieren die land- und forstwirtschaftlichen Flächen, die der Wiederherstellung bedürfen, insbesondere die Flächen, die aufgrund von Intensivierung oder anderen Bewirtschaftungsfaktoren eine bessere Vernetzung und mehr Landschaftsvielfalt benötigen.

(7) Jeder Mitgliedstaat kann bis zum 19. August 2025 eine Methodik zur Ergänzung der Methodik gemäß Anhang IV entwickeln, um Landschaftselemente mit großer Vielfalt zu überwachen, die nicht von der gemeinsamen Methode gemäß der Beschreibung der Landschaftselemente mit großer Vielfalt in dem genannten Anhang erfasst werden. Die Kommission stellt bis zum 19. September 2024 Leitlinien für den Rahmen für die Entwicklung diese Methodiken zur Verfügung.

(8) Die Mitgliedstaaten legen, falls anwendbar, fest, dass der Umfang der Wiedervernässung von Moorböden mit landwirtschaftlicher Nutzung gemäß Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 5 verringert wird.

(9) Die Mitgliedstaaten ermitteln Synergien mit dem Klimaschutz, der Anpassung an den Klimawandel, der Landdegradationsneutralität und der Katastrophenvorsorge und geben Wiederherstellungsmaßnahmen entsprechend Vorrang. Darüber hinaus berücksichtigen die Mitgliedstaaten

a)
ihre integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/1999;
b)
ihre Langfrist-Strategien gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2018/1999;
c)
das verbindliche Gesamtziel der Union für 2030 gemäß Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001.

(10) Die Mitgliedstaaten ermitteln Synergien mit der Land- und Forstwirtschaft. Sie ermitteln auch bestehende land- und forstwirtschaftliche Verfahren, einschließlich GAP-Interventionen, die zu den Zielen dieser Verordnung beitragen.

(11) Die Durchführung dieser Verordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, Mittel im Rahmen der GAP, der gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) oder anderer Finanzierungsprogramme und -instrumente in den Bereichen Landwirtschaft und Fischerei im Rahmen des MFR 2021-2027 anzupassen.

(12) Die Mitgliedstaaten können den Einsatz privater oder öffentlicher Förderprogramme zugunsten der Interessenträger, die Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 4 bis 12 durchführen, — einschließlich Landbewirtschaftern und -eigentümern, Landwirten, Forstwirten und Fischern — fördern.

(13) Die Mitgliedstaaten koordinieren die Erstellung der nationalen Wiederherstellungspläne mit der Kartierung von Flächen, die erforderlich sind, um mindestens ihren nationalen Beitrag zum Ziel für erneuerbare Energie für 2030 zu erreichen, und, sofern zutreffend, mit der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energien und speziellen Infrastrukturgebieten. Während der Erstellung der nationalen Wiederherstellungspläne sorgen die Mitgliedstaaten für Synergien mit dem Ausbau erneuerbarer Energie und der Energieinfrastruktur sowie mit Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energien und speziellen Infrastrukturgebieten, die bereits ausgewiesen sind, und stellen sicher, dass die Funktionsweise dieser Gebiete, einschließlich der gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 in diesen Gebieten geltenden Genehmigungsverfahren, und die Funktionsweise der Netzvorhaben, die für die Integration von erneuerbarer Energie in das Stromnetz erforderlich sind, und die entsprechenden Genehmigungsverfahren unverändert bleiben.

(14) Bei der Erstellung ihrer nationalen Wiederherstellungspläne berücksichtigen die Mitgliedstaaten insbesondere Folgendes:

a)
die gemäß der Richtlinie 92/43/EWG für Natura-2000-Gebiete festgelegten Erhaltungsmaßnahmen;
b)
prioritäre Aktionsrahmen, die im Einklang mit der Richtlinie 92/43/EWG erstellt wurden;
c)
die Maßnahmen zur Erreichung eines guten quantitativen, ökologischen und chemischen Zustands der Wasserkörper, die in den gemäß der Richtlinie 2000/60/EG erstellten Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungsplänen enthalten sind und die gemäß der Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(*) erstellten Hochwasserrisikomanagementpläne;
d)
falls anwendbar, die gemäß der Richtlinie 2008/56/EG ausgearbeiteten Meeresstrategien zur Erreichung eines guten Umweltzustands für alle Meeresregionen der Union;
e)
die gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2284 erstellten nationalen Luftreinhalteprogramme;
f)
im Einklang mit Artikel 6 des Übereinkommens über die biologische Vielfalt erstellte nationale Biodiversitätsstrategien und Aktionspläne;
g)
falls anwendbar, Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen im Rahmen der GFP;
h)
die gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 erstellten GAP-Strategiepläne.

(15) Bei der Erstellung ihrer nationalen Wiederherstellungspläne berücksichtigen die Mitgliedstaaten auch strategische kritische Rohstoffe betreffende Projekte, sofern diese nach Unionsrecht anerkannt sind.

(16) Bei der Erstellung ihrer nationalen Wiederherstellungspläne

a)
können die Mitgliedstaaten je nach den spezifischen nationalen und lokalen Gegebenheiten und den jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnissen die verschiedenen Beispiele für Wiederherstellungsmaßnahmen verwenden, die in Anhang VII aufgeführt sind;
b)
streben die Mitgliedstaaten danach, die ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Ökosystemfunktionen und ihren Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung der betreffenden Regionen und Gemeinschaften zu optimieren;
c)
können die Mitgliedstaaten die unterschiedlichen Situationen in diversen Regionen im Zusammenhang mit sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Erfordernissen, regionalen und lokalen Besonderheiten und der Bevölkerungsdichte berücksichtigen; falls angemessen, sollte die besondere Situation der Gebiete in äußerster Randlage der Union, wie ihrer Abgelegenheit, Insellage, geringen Größe und schwierigen topografischen und klimatischen Bedingungen sowie ihrer reichen biologischen Vielfalt, und den mit dem Schutz und der Wiederherstellung ihrer Ökosysteme verbundenen Kosten berücksichtigt werden.

(17) Die Mitgliedstaaten fördern nach Möglichkeit Synergien mit den nationalen Wiederherstellungsplänen anderer Mitgliedstaaten, insbesondere wenn es sich um grenzübergreifende Ökosysteme handelt oder wenn Mitgliedstaaten sich eine Meeresregion oder Unterregion im Sinne der Richtlinie 2008/56/EG teilen.

(18) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die Wiederherstellung und Wiedereinrichtung von Meeresökosystemen für die Erstellung und Umsetzung nationaler Wiederherstellungspläne — sofern praktikabel und angemessen — bestehende Strukturen der regionalen institutionellen Zusammenarbeit nutzen.

(19) Stellen die Mitgliedstaaten ein Problem fest, das voraussichtlich die Erfüllung der Verpflichtungen zur Wiederherstellung und Wiedereinrichtung von Meeresökosystemen verhindert und das Maßnahmen erforderlich macht, für die sie nicht zuständig sind, so wenden sie sich einzeln oder gemeinsam mit einer Beschreibung des festgestellten Problems und möglichen Maßnahmen im Hinblick auf deren Prüfung und potenzielle Annahme an die gegebenenfalls betroffenen Mitgliedstaaten, die Kommission oder internationale Organisationen.

(20) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Erstellung des Wiederherstellungsplans offen, transparent, inklusiv und wirksam ist und dass die Öffentlichkeit, einschließlich aller relevanten Interessenträger, frühzeitig und wirksam die Möglichkeit erhält, sich an der Ausarbeitung des Plans zu beteiligen. Die Konsultationen müssen die Anforderungen gemäß der Richtlinie 2001/42/EG erfüllen.

Fußnote(n):

(*)

Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 27).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.