Artikel 15 VO (EU) 2024/1991
Inhalt der nationalen Wiederherstellungspläne
(1) Der nationale Wiederherstellungsplan deckt den Zeitraum bis 2050 ab und enthält Zwischenfristen zu den Zielen und Verpflichtungen gemäß den Artikeln 4 bis 13.
(2) Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels kann sich der gemäß Artikel 16 und Artikel 17 Absatz 6 vorzulegende nationale Wiederherstellungsplan für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2032 bis zu einer Überprüfung gemäß Artikel 19 Absatz 1 auf einen strategischen Überblick über Folgendes beschränken:
- a)
- die Elemente gemäß Absatz 3 und
- b)
- die Inhalte gemäß den Absätzen 4 und 5.
Der infolge der gemäß Artikel 19 Absatz 1 bis zum 30. Juni 2032 durchzuführenden Überprüfung überarbeitete nationale Wiederherstellungsplan kann sich für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2042 bis zu einer Überarbeitung gemäß Artikel 19 Absatz 1 bis zum 30. Juni 2042 auf einen strategischen Überblick über die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Elemente und Inhalte beschränken.
(3) Jeder Mitgliedstaat nimmt in seinem unter Verwendung des gemäß Absatz 7 dieses Artikels festgelegten einheitlichen Formats erstellten nationalen Wiederherstellungsplan folgende Elemente auf:
- a)
- die Quantifizierung der Flächen, die wiederhergestellt werden müssen, um die Wiederherstellungsziele gemäß den Artikeln 4 bis 12 zu erreichen, auf der Grundlage der gemäß Artikel 14 durchgeführten vorbereitenden Arbeiten und der vorläufigen Karten der potenziell wiederherzustellenden Flächen;
- b)
- — falls ein Mitgliedstaat die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 4 Absatz 5 oder Artikel 5 Absatz 3 anwendet — eine Begründung, warum es nicht möglich ist, bis 2050 die für die günstige Gesamtfläche eines bestimmten Lebensraumtyps notwendigen Wiederherstellungsmaßnahmen zu ergreifen, und eine Begründung für den von diesem Mitgliedstaat ermittelten niedrigeren Prozentsatz gemäß jenen Artikeln;
- c)
- eine Beschreibung der zur Erreichung der Wiederherstellungsziele und -verpflichtungen gemäß den Artikeln 4 bis 13 der vorliegenden Verordnung geplanten oder ergriffenen Wiederherstellungsmaßnahmen und eine Angabe, welche dieser Wiederherstellungsmaßnahmen innerhalb des gemäß der Richtlinie 92/43/EWG eingerichteten Natura-2000-Netzes geplant sind oder ergriffen wurden;
- d)
- einen eigenen Abschnitt mit den Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 9 und Artikel 5 Absatz 7;
- e)
- falls ein Mitgliedstaat die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 4 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung anwendet: eine Begründung dafür, warum die Verwirklichung oder Aufrechterhaltung des gemäß Artikel 1 Buchstabe e der Richtlinie 92/43/EWG ermittelten günstigen Erhaltungszustands der betreffenden Lebensraumtypen auf nationaler biogeografischer Ebene durch die nach dem genannten Artikel festgelegten Prozentsätze nicht verhindert würde;
- f)
- eine Angabe der Maßnahmen, mit denen im Einklang mit Artikel 4 Absatz 11 und Artikel 5 Absatz 9 sichergestellt werden soll, dass sich der Zustand der Flächen der in den Anhängen I und II aufgeführten Lebensraumtypen auf den Flächen, auf denen ein guter Zustand erreicht wurde, nicht erheblich verschlechtert und dass sich die Habitate der in Artikel 4 Absatz 7 und Artikel 5 Absatz 5 genannten Arten auf den Flächen, auf denen eine ausreichende Qualität der Habitate der Arten erreicht wurde, nicht erheblich verschlechtern;
- g)
- falls anwendbar, eine Beschreibung der Art und Weise der Anwendung von Artikel 4 Absatz 13 in seinem Hoheitsgebiet, einschließlich
- i)
- einer Erläuterung des Systems der Ausgleichsmaßnahmen, die für jedes erhebliche Verschlechterungsereignis zu ergreifen sind, sowie der erforderlichen Überwachung der erheblichen Verschlechterung der Lebensraumtypen und Habitate der Arten sowie der Berichterstattung darüber sowie der ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen;
- ii)
- einer Erläuterung der Art und Weise, wie sichergestellt wird, dass die Durchführung von Artikel 4 Absatz 13 nicht die Erreichung der Ziele und Zielvorgaben gemäß den Artikeln 1, 4 und 5 beeinträchtigt;
- h)
- eine Angabe der Maßnahmen mit dem Ziel, die in den Anhängen I und II aufgeführten Lebensraumtypen auf den Flächen, auf denen sie vorkommen, in gutem Zustand zu erhalten, und der Maßnahmen mit dem Ziel, gemäß Artikel 4 Absatz 12 und Artikel 5 Absatz 10 eine erhebliche Verschlechterung des Zustands anderer Flächen der in den Anhängen I und II aufgeführten Lebensraumtypen zu verhindern;
- i)
- das Verzeichnis der gemäß Artikel 9 Absatz 1 ermittelten zu beseitigenden Hindernisse, den Plan für ihre Beseitigung gemäß Artikel 9 Absatz 2 und die geschätzte Länge frei fließender Flüsse, die durch die Beseitigung dieser Hindernisse von 2020 bis 2030 und 2050 erreicht werden soll, sowie alle sonstigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der natürlichen Funktionen von Auen gemäß Artikel 9 Absatz 3;
- j)
- eine Übersicht über die gemäß Artikel 11 Absatz 2 gewählten Indikatoren für landwirtschaftliche Ökosysteme und ihre Eignung als Nachweis für die Verbesserung der biologischen Vielfalt in landwirtschaftlichen Ökosystemen in dem betreffenden Mitgliedstaat;
- k)
- falls anwendbar, eine Begründung dafür, warum Moorböden zu einem geringeren Anteil als gemäß Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c wiedervernässt werden;
- l)
- eine Übersicht über die gemäß Artikel 12 Absatz 3 gewählten Indikatoren für Waldökosysteme und ihre Eignung als Nachweis für die Verbesserung der biologischen Vielfalt in Waldökosystemen in dem betreffenden Mitgliedstaat;
- m)
- eine Beschreibung des Beitrags zu der Verpflichtung gemäß Artikel 13;
- n)
- den Zeitplan für die Durchführung der Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 4 bis 12;
- o)
- falls anwendbar, ein eigener Abschnitt mit speziell zugeschnittenen Wiederherstellungsmaßnahmen in ihren Gebieten in äußerster Randlage;
- p)
- die Überwachung der Flächen, die Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 4 und 5 unterliegen, das Verfahren zur Bewertung der Wirksamkeit der gemäß den Artikeln 4 bis 12 ergriffenen Wiederherstellungsmaßnahmen und zur Überarbeitung dieser Maßnahmen, wenn dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die Ziele und Verpflichtungen gemäß den Artikeln 4 bis 13 eingehalten beziehungsweise erfüllt werden;
- q)
- eine Angabe der Bestimmungen zur Gewährleistung der kontinuierlichen, langfristigen und nachhaltigen Wirkung der Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 4 bis 12;
- r)
- die geschätzten positiven Nebeneffekte für den Klimaschutz und die Landdegradationsneutralität im Zusammenhang mit den Wiederherstellungsmaßnahmen im Laufe der Zeit;
- s)
- die vorhersehbaren sozioökonomischen Auswirkungen und den geschätzten Nutzen der Durchführung der Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 4 bis 12;
- t)
- ein eigener Abschnitt, in dem dargelegt wird, wie der nationale Wiederherstellungsplan Folgendes berücksichtigt:
- i)
- die Relevanz von Klimaszenarien für die Planung von Art und Ort der Wiederherstellungsmaßnahmen,
- ii)
- das Potenzial von Wiederherstellungsmaßnahmen zur Minimierung der Auswirkungen des Klimawandels auf die Natur, zur Verhinderung von Naturkatastrophen oder zur Abmilderung von deren Auswirkungen und zur Unterstützung der Anpassung,
- iii)
- Synergien mit nationalen Anpassungsstrategien oder -plänen und nationalen Berichten über die Bewertung des Katastrophenrisikos,
- iv)
- einen Überblick über die Wechselwirkungen zwischen den im nationalen Wiederherstellungsplan und im nationalen Energie- und Klimaplan enthaltenen Maßnahmen,
- u)
- den geschätzten Finanzierungsbedarf für die Durchführung der Wiederherstellungsmaßnahmen, einschließlich einer Beschreibung der Unterstützung für Interessenträger, die von Wiederherstellungsmaßnahmen oder anderen neuen Verpflichtungen aus dieser Verordnung betroffen sind, und der vorgesehenen öffentlichen oder privaten Finanzierungsmittel, einschließlich der Finanzierung oder Kofinanzierung mit Finanzierungsinstrumenten der Union;
- v)
- eine Angabe der Subventionen, die sich negativ auf die Erreichung der Ziele und die Einhaltung der Verpflichtungen, die in dieser Verordnung festgelegt sind, auswirken;
- w)
- eine Zusammenfassung des Verfahrens zur Erstellung und Festlegung des nationalen Wiederherstellungsplans, einschließlich Informationen über die Beteiligung der Öffentlichkeit und darüber, wie die Bedürfnisse lokaler Gemeinschaften und Interessenträger berücksichtigt wurden;
- x)
- ein eigener Abschnitt, in dem dargelegt wird, wie die in Artikel 17 Absatz 4 genannten Anmerkungen der Kommission zum Entwurf des nationalen Wiederherstellungsplans gemäß Artikel 17 Absatz 5 berücksichtigt wurden; geht der betreffende Mitgliedstaat auf eine Anmerkung der Kommission oder einen wesentlichen Bestandteil davon nicht ein, so begründet er dies.
(4) Der nationale Wiederherstellungsplan enthält, falls anwendbar, die Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die ein Mitgliedstaat im Rahmen der GFP zu ergreifen beabsichtigt, einschließlich der Bestandserhaltungsmaßnahmen in gemeinsamen Empfehlungen, die ein Mitgliedstaat nach dem in der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegten und in Artikel 18 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Verfahren zu veranlassen beabsichtigt, sowie alle einschlägigen Informationen über diese Maßnahmen.
(5) Der nationale Wiederherstellungsplan enthält einen Überblick über das Zusammenspiel zwischen den im nationalen Wiederherstellungsplan und im nationalen Strategieplan im Rahmen der GAP enthaltenen Maßnahmen.
(6) Falls angemessen, enthält der nationale Wiederherstellungsplan einen Überblick über die Erwägungen im Zusammenhang mit den unterschiedlichen Situationen in diversen Regionen gemäß Artikel 14 Absatz 16 Buchstabe c.
(7) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten ein einheitliches Format für den nationalen Wiederherstellungsplan fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Kommission wird bei der Ausarbeitung des einheitlichen Formats von der EUA unterstützt. Bis zum 1. Dezember 2024 legt die Kommission dem Ausschuss gemäß Artikel 24 Absatz 1 die Entwürfe der Durchführungsrechtsakte vor.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.