Artikel 16 VO (EU) 2024/1991

Vorlage der Entwürfe der nationalen Wiederherstellungspläne

Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission bis zum 1. September 2026 einen Entwurf des nationalen Wiederherstellungsplans gemäß den Artikeln 14 und 15 vor.

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