Artikel 19 VO (EU) 2024/1991
Überprüfung des nationalen Wiederherstellungsplans
(1) Bis zum 30. Juni 2032 und anschließend bis zum 30. Juni 2042 überprüft und überarbeitet jeder Mitgliedstaat seinen jeweiligen nationalen Wiederherstellungsplan und nimmt zusätzliche Maßnahmen auf. Danach überprüft jeder Mitgliedstaat mindestens alle zehn Jahre seinen nationalen Wiederherstellungsplan, überarbeitet ihn erforderlichenfalls und nimmt zusätzliche Maßnahmen auf.
Die Überprüfung wird gemäß den Artikeln 14 und 15 durchgeführt, und dabei werden die Fortschritte bei der Durchführung des Plans, die besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie die verfügbaren Kenntnisse über Änderungen oder erwartete Veränderungen der Umweltbedingungen aufgrund des Klimawandels berücksichtigt. Bei den bis 30. Juni 2032 und bis 30. Juni 2042 durchzuführenden Überprüfungen berücksichtigen die Mitgliedstaaten die im Einklang mit Artikel 4 Absatz 9 und Artikel 5 Absatz 7 gewonnenen Erkenntnisse über den Zustand der in den Anhängen I und II aufgeführten Lebensraumtypen. Jeder Mitgliedstaat veröffentlicht seinen überarbeiteten nationalen Wiederherstellungsplan und legt ihn der Kommission vor.
(2) Ergibt sich aus der gemäß Artikel 20 durchgeführten Überwachung, dass die im nationalen Wiederherstellungsplan festgelegten Maßnahmen voraussichtlich nicht für die Erreichung der Ziele und die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß den Artikeln 4 bis 13 ausreichen werden, so hat der betreffende Mitgliedstaat den nationalen Wiederherstellungsplan zu überprüfen und, falls erforderlich, zu überarbeiten und zusätzliche Maßnahmen in ihn aufzunehmen. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen ihren überarbeiteten nationalen Wiederherstellungsplan und legen ihn der Kommission vor.
(3) Auf der Grundlage der in Artikel 21 Absätze 1 und 2 genannten Informationen und der Bewertung gemäß Artikel 21 Absätze 4 und 5 kann die Kommission nach Rücksprache mit dem betreffenden Mitgliedstaat diesen auffordern, einen überarbeiteten Entwurf des nationalen Wiederherstellungsplans mit zusätzlichen Maßnahmen vorzulegen, wenn sie der Auffassung ist, dass die vom betreffenden Mitgliedstaat erzielten Fortschritte nicht für die Erreichung der Ziele und die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß den Artikeln 4 bis 13 ausreichen werden. Innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Aufforderung seitens der Kommission veröffentlicht der Mitgliedstaat den überarbeiteten nationalen Wiederherstellungsplan mit zusätzlichen Maßnahmen und legt ihn der Kommission vor. Auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats und in hinreichend begründeten Fällen kann die Kommission diese Frist um weitere sechs Monate verlängern.
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