Artikel 20 VO (EU) 2024/1991
Überwachung
(1) Die Mitgliedstaaten überwachen Folgendes:
- a)
- Zustand und Trends beim Zustand der Lebensraumtypen sowie Qualität und Qualitätstrend der Habitate der in den Artikeln 4 und 5 genannten Arten auf den Flächen, die Wiederherstellungsmaßnahmen unterliegen, auf der Grundlage der Überwachungsvorkehrungen gemäß Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe p;
- b)
- die Fläche der städtischen Grünflächen und städtischen Baumüberschirmung in gemäß Artikel 14 Absatz 4 bestimmten städtischen Ökosystemgebieten nach Artikel 8;
- c)
- mindestens zwei der von dem Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 2 gewählten Biodiversitätsindikatoren für landwirtschaftliche Ökosysteme;
- d)
- die Populationen der in Anhang V aufgeführten häufigen Feldvogelarten;
- e)
- den Biodiversitätsindikator für Waldökosysteme gemäß Artikel 12 Absatz 2;
- f)
- mindestens sechs der von dem Mitgliedstaat gemäß Artikel 12 Absatz 3 gewählten Biodiversitätsindikatoren für Waldökosysteme;
- g)
- die Größe und Vielfalt der Populationen von Bestäuberarten gemäß der in Artikel 10 Absatz 2 festgelegten Methode;
- h)
- die Fläche und den Zustand der Flächen der in den Anhängen I und II aufgeführten Lebensraumtypen;
- i)
- die Fläche und die Qualität des Habitats der in Artikel 4 Absatz 7 und Artikel 5 Absatz 5 genannten Arten;
- j)
- das Ausmaß und die Lage der Flächen, auf denen sich die Lebensraumtypen und Habitate der Arten erheblich verschlechtert haben, und der Flächen, für die Ausgleichsmaßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 13 gelten, sowie die Wirksamkeit der Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass sich die Lebensraumtypen und Habitate der Arten auf Ebene jeder biogeografischen Region in ihrem Hoheitsgebiet nicht erheblich verschlechtern, und um sicherzustellen, dass die Erreichung der Ziele und Zielvorgaben gemäß den Artikeln 1, 4 und 5 nicht gefährdet ist.
(2) Die Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstabe a beginnt, sobald die Wiederherstellungsmaßnahmen ergriffen werden.
(3) Die Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstaben b, c, d, e und f beginnt am 18. August 2024.
(4) Die Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstabe g dieses Artikels beginnt ein Jahr nach dem Inkrafttreten des in Artikel 10 Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakts.
(5) Die Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstabe j dieses Artikels beginnt, sobald die Mitteilung gemäß Artikel 4 Absatz 13 der Kommission übermittelt wurde.
(6) Die Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b erfolgt mindestens alle sechs Jahre. Die Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstabe c in Bezug auf, falls anwendbar, den Vorrat an organischem Kohlenstoff in mineralischen Ackerflächen und den Anteil der landwirtschaftlichen Flächen mit Landschaftselementen mit großer Vielfalt und gemäß Absatz 1 Buchstabe f, falls anwendbar, in Bezug auf stehendes Totholz und liegendes Totholz sowie, falls anwendbar, den Anteil der Wälder mit uneinheitlicher Altersstruktur, die Waldvernetzung und der Vorrat an organischem Kohlenstoff und den Anteil der Wälder mit überwiegend heimischen Baumarten und die Vielfalt der Baumarten wird mindestens alle sechs Jahre oder, falls zur Bewertung des Erreichens von Aufwärtstrends bis 2030 erforderlich, in kürzeren Abständen durchgeführt. Die Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstabe c in Bezug auf, falls anwendbar, den Index der Grünlandschmetterlinge, gemäß Absatz 1 Buchstabe d in Bezug auf den Index häufiger Feldvogelarten, gemäß Absatz 1 Buchstabe e in Bezug auf den Index häufiger Waldvogelarten und gemäß Absatz 1 Buchstabe g in Bezug auf Bestäuberarten erfolgt jährlich. Die Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstaben h und i erfolgt mindestens alle sechs Jahre und wird mit dem Berichterstattungszyklus gemäß Artikel 17 der Richtlinie 92/43/EWG und der Anfangsbewertung gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2008/56/EG koordiniert. Die Überwachung gemäß Absatz 1 Buchstabe j erfolgt mindestens alle drei Jahre.
(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Indikatoren für landwirtschaftliche Ökosysteme gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b und die Indikatoren für Waldökosysteme gemäß Artikel 12 Absatz 3 Buchstaben a, b und e der vorliegenden Verordnung im Einklang mit der Überwachung gemäß den Verordnungen (EU) 2018/841 und (EU) 2018/1999 überwacht werden.
(8) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Daten, die bei der Überwachung nach diesem Artikel erzeugt werden, im Einklang mit der Richtlinie 2007/2/EG und mit den in Absatz 6 dieses Artikels festgelegten Überwachungshäufigkeiten.
(9) Die Überwachungssysteme der Mitgliedstaaten stützen sich auf elektronische Datenbanken und geografische Informationssysteme und maximieren den Zugang zu und die Nutzung von Daten und Diensten aus Fernerkundungstechnologien, Erdbeobachtung (Copernicus-Dienste), In-situ-Sensoren und Geräten oder Bürgerwissenschaftsdaten, wobei die Möglichkeiten der künstlichen Intelligenz, fortgeschrittenen Datenanalyse und -verarbeitung zum Einsatz kommen.
(10) Bis zum 31. Dezember 2028 richtet die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten einen Orientierungsrahmen für die Festlegung der zufriedenstellenden Niveaus gemäß Artikel 8 Absätze 2 und 3, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 2 ein.
(11) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um
- a)
- die Methoden für die Überwachung der in Anhang IV aufgeführten Indikatoren für landwirtschaftliche Ökosysteme festzulegen;
- b)
- die Methoden für die Überwachung der in Anhang VI aufgeführten Indikatoren für Waldökosysteme festzulegen;
- c)
- einen Orientierungsrahmen für die Festlegung des in Artikel 12 Absätze 2 und 3 genannten zufriedenstellenden Niveaus einzurichten.
(12) Die in den Absätzen 10 und 11 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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