Artikel 21 VO (EU) 2024/1991
Berichterstattung
(1) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission elektronisch bis zum 30. Juni 2028 und danach mindestens alle drei Jahre folgende Daten:
- a)
- die Flächen, die Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 4 bis 12 unterliegen;
- b)
- den Umfang der Flächen, auf denen sich Lebensraumtypen und Habitate von Arten erheblich verschlechtert haben, und der Flächen, für die Ausgleichsmaßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 13 gelten;
- c)
- die in Artikel 9 genannten Hindernisse, die beseitigt wurden, und
- d)
- ihren Beitrag zur Verpflichtung gemäß Artikel 13.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission mit Unterstützung der EUA bis zum 30. Juni 2031 für den Zeitraum bis 2030 und danach mindestens alle sechs Jahre elektronisch folgende Daten und Informationen:
- a)
- die Fortschritte bei der Umsetzung des nationalen Wiederherstellungsplans, bei der Durchführung der Wiederherstellungsmaßnahmen und bei der Erreichung der Ziele und Verpflichtungen gemäß den Artikeln 4 bis 13;
- b)
- Informationen über
- i)
- die Lage der Flächen, auf denen sich Lebensraumtypen oder Habitate von Arten erheblich verschlechtert haben, und der Flächen, für die Ausgleichsmaßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 13 gelten;
- ii)
- eine Beschreibung der Wirksamkeit, die die gemäß Artikel 4 Absatz 13 ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen zeigen, wenn es darum geht sicherzustellen, dass sich die Lebensraumtypen und Habitate von Arten auf der Ebene jeder biogeografischen Region in ihrem Hoheitsgebiet nicht erheblich verschlechtern;
- iii)
- eine Beschreibung der Wirksamkeit, die die gemäß Artikel 4 Absatz 13 ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen zeigen, wenn es darum geht sicherzustellen, dass die Erreichung der Zielvorgaben und Ziele gemäß den Artikeln 1, 4 und 5 genannten Ziele nicht gefährdet wird;
- c)
- die Ergebnisse der gemäß Artikel 20 durchgeführten Überwachung, einschließlich georeferenzierter Karten im Fall der Ergebnisse der gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben h und i durchgeführten Überwachung;
- d)
- Lage und Ausmaß der Flächen, die Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß Artikel 4, Artikel 5 und Artikel 11 Absatz 4 unterliegen, einschließlich einer georeferenzierten Karte dieser Flächen;
- e)
- das aktualisierte Verzeichnis der Hindernisse gemäß Artikel 9 Absatz 1;
- f)
- Informationen über die Fortschritte bei der Deckung des Finanzierungsbedarfs gemäß Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe u, einschließlich einer Überprüfung der tatsächlichen Investitionen gegenüber den ursprünglichen Investitionsannahmen.
(3) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten das Format, die Struktur und die Modalitäten für die Vorlage der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Informationen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Kommission wird bei der Ausarbeitung des Formats, der Struktur und der Modalitäten der elektronischen Berichterstattung durch die EUA unterstützt.
(4) Die EUA legt der Kommission bis zum 31. Dezember 2028 und danach alle drei Jahre auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 dieses Artikels und Artikel 20 Absatz 8 bereitgestellten Daten einen technischen Überblick über die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele und der Erfüllung der Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung vor.
(5) Die EUA legt der Kommission auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1, 2 und 3 dieses Artikels bereitgestellten Daten bis zum 30. Juni 2032 und danach alle sechs Jahre einen unionsweiten technischen Bericht über die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele und der Erfüllung der Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung vor. Die EUA kann auch Informationen verwenden, die gemäß Artikel 17 der Richtlinie 92/43/EWG, Artikel 15 der Richtlinie 2000/60/EG, Artikel 12 der Richtlinie 2009/147/EG und Artikel 17 der Richtlinie 2008/56/EG übermittelt werden.
(6) Ab 19. August 2029 und danach alle sechs Jahre erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Anwendung dieser Verordnung.
(7) Bis zum 19. August 2025 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat in Absprache mit den Mitgliedstaaten einen Bericht vor, der Folgendes enthält:
- a)
- einen Überblick über die auf Unionsebene für die Durchführung dieser Verordnung zur Verfügung stehenden Finanzmittel;
- b)
- eine Bewertung des Finanzierungsbedarfs für die Umsetzung der Artikel 4 bis 13 und zur Verwirklichung des Ziels gemäß Artikel 1 Absatz 2;
- c)
- eine Analyse, um etwaige Finanzierungslücken bei der Umsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen festzustellen;
- d)
- falls angemessen, Vorschläge für angemessene Maßnahmen, einschließlich finanzieller Maßnahmen zur Behebung der ermittelten Lücken, etwa die Bereitstellung spezifischer Mittel, ohne den Vorrechten der beiden gesetzgebenden Organe in Bezug auf die Annahme des mehrjährigen Finanzrahmens für die Zeit nach 2027 vorzugreifen.
(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Informationen angemessen und aktuell sind und der Öffentlichkeit gemäß den Richtlinien 2003/4/EG, 2007/2/EG und (EU) 2019/1024 zugänglich sind.
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