Artikel 25 VO (EU) 2024/1991

Änderung der Verordnung (EU) 2022/869

Artikel 7 Absatz 8 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2022/869 erhält folgende Fassung:

Hinsichtlich der in Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG, in Artikel 4 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG sowie in Artikel 4 Absätze 14 und 15 und Artikel 5 Absätze 11 und 12 der Verordnung (EU) 2024/1991 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) angesprochenen Umweltauswirkungen gelten, sofern alle in jenen Richtlinien und jener Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, Vorhaben auf der Unionsliste als Vorhaben, die in energiepolitischer Hinsicht von öffentlichem Interesse sind, und können als Vorhaben von überwiegendem öffentlichen Interesse betrachtet werden.“

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) 2024/1991 vom 24. Juni 2024 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869 (ABl. L, 2024/1991, 29.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1991/oj).

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