Artikel 26 VO (EU) 2024/1991
Überprüfung
(1) Die Kommission bewertet die Anwendung dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2033.
Die Bewertung umfasst eine Beurteilung der Auswirkungen dieser Verordnung auf den Agrar-, den Forst- und den Fischereisektor unter Berücksichtigung der relevanten Zusammenhänge mit der Lebensmittelerzeugung und der Ernährungssicherheit in der Union sowie der umfassenderen sozioökonomischen Auswirkungen dieser Verordnung.
(2) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse der Bewertung. Sofern die Kommission dies für angemessen hält, wird dem Bericht ein Legislativvorschlag zur Änderung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung beigefügt, wobei der Notwendigkeit Rechnung getragen wird, zusätzliche Wiederherstellungsziele — auch für die aktualisierten Ziele für 2040 und 2050 — festzulegen, die auf gemeinsamen Methoden zur Beurteilung des Zustands von Ökosystemen, die nicht unter die Artikel 4 und 5 fallen, auf der Bewertung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels und auf den jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen.
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