Artikel 27 VO (EU) 2024/1991

Vorübergehende Aussetzung

(1) Tritt ein unvorhersehbares, außergewöhnliches und unprovoziertes Ereignis ein, das sich der Kontrolle der Union entzieht und schwerwiegende unionsweite Folgen für die Verfügbarkeit von Flächen hat, die erforderlich sind, um eine ausreichende landwirtschaftliche Erzeugung für den Lebensmittelverbrauch in der Union sicherzustellen, so erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, die im Notfall sowohl erforderlich als auch gerechtfertigt sind. Mit diesen Durchführungsrechtsakten kann die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Artikels 11 vorübergehend ausgesetzt werden, soweit und solange dies unbedingt erforderlich ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2) Gemäß Absatz 1 erlassene Rechtsakte bleiben für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten in Kraft. Wenn die in Absatz 1 genannten spezifischen Probleme nach diesem Zeitraum fortbestehen, kann die Kommission einen geeigneten Legislativvorschlag zur Verlängerung dieses Zeitraums vorlegen.

(3) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die gemäß Absatz 1 erlassenen Rechtsakte binnen zwei Arbeitstagen nach deren Annahme.

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