Artikel 3 VO (EU) 2024/1991

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Ökosystem” ein komplexes dynamisches Wirkungsgefüge von Pflanzen-, Tier-, Pilz- und Mikroorganismengemeinschaften und ihrer abiotischen Umwelt, die eine funktionelle Einheit bilden, und umfasst Lebensraumtypen, Habitate von Arten und Artenpopulationen;
2.
„Habitat einer Art” ein Habitat einer Art im Sinne des Artikels 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/43/EWG;
3.
„Wiederherstellung” den Prozess der aktiven oder passiven Unterstützung der Erholung eines Ökosystems zur Verbesserung seiner Struktur und Funktionen mit dem Ziel, die biologische Vielfalt und die Widerstandsfähigkeit der Ökosysteme zu erhalten oder zu verbessern, indem eine Fläche eines Lebensraumtyps auf einen guten Zustand gebracht wird bis die günstige Gesamtfläche erreicht wird und der Zustand des Habitats einer Art zur Erreichung einer ausreichenden Qualität und Quantität im Einklang mit Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 und Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3 verbessert wird und die Zielvorgaben und Verpflichtungen gemäß den Artikeln 8 bis 12 einschließlich der Erreichung des zufriedenstellenden Niveaus für die in den Artikeln 8 bis 12 genannten Indikatoren erfüllt werden;
4.
„guter Zustand” in Bezug auf eine Fläche eines Lebensraumtyps einen Zustand, in dem die wesentlichen Merkmale des Lebensraumtyps, insbesondere seine Struktur und Funktionen und seine charakteristischen Arten oder seine charakteristische Artenzusammensetzung das hohe Maß an ökologischer Integrität, Stabilität und Widerstandsfähigkeit aufweisen, das erforderlich ist, um seine langfristige Erhaltung zu gewährleisten, und somit zur Erreichung oder Erhaltung des günstigen Erhaltungszustands eines Lebensraums beitragen, wenn der betreffende Lebensraumtyp in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt ist, und — bei Meeresökosystemen — zur Erreichung oder Erhaltung des guten Umweltzustands beitragen;
5.
„guter Umweltzustand” den guten Umweltzustand im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der Richtlinie 2008/56/EG;
6.
„günstiger Erhaltungszustand eines Lebensraums” den günstigen Erhaltungszustand im Sinne des Artikels 1 Buchstabe e der Richtlinie 92/43/EWG;
7.
„günstiger Erhaltungszustand einer Art” den günstigen Erhaltungszustand im Sinne des Artikels 1 Buchstabe i der Richtlinie 92/43/EWG;
8.
„günstige Gesamtfläche” die gesamte Fläche eines Lebensraumtyps in einer bestimmten biogeografischen Region oder Meeresregion auf nationaler Ebene, die als das erforderliche Mindestmaß anzusehen ist, um den langfristigen Fortbestand des Lebensraumtyps und seiner charakteristischen Arten oder seiner charakteristischen Artenzusammensetzung sowie aller bedeutenden ökologischen Variationen dieses Lebensraumtyps in seinem natürlichen Verbreitungsgebiet zu gewährleisten und sich aus der derzeitigen Fläche des Lebensraumtyps und, falls diese Fläche für den langfristigen Fortbestand des Lebensraumtyps und seiner charakteristischen Arten oder seiner charakteristischen Artenzusammensetzung nicht ausreicht, der zur erneuten Etablierung des Lebensraumtyps erforderlichen zusätzlichen Fläche zusammensetzt; wenn der betreffende Lebensraumtyp in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt ist, trägt diese erneute Etablierung zur Erreichung des günstigen Erhaltungszustands eines Lebensraums bei, und bei Meeresökosystemen trägt diese erneute Etablierung zur Erreichung oder Erhaltung des guten Umweltzustands bei;
9.
„ausreichende Qualität des Habitats” die Qualität eines Habitats einer Art, die es ermöglicht, die ökologischen Erfordernisse einer Art in jedem Stadium ihres Lebenskreislaufs zu erfüllen, sodass diese Art ein lebensfähiges Element ihres Lebensraums in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet bildet und langfristig weiterhin bilden wird, und so zur Erreichung oder Erhaltung des günstigen Erhaltungszustands einer in Anhang II, IV oder V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Art und zur Sicherung der Populationen wildlebender Vogelarten, die von der Richtlinie 2009/147/EG erfasst werden, beiträgt und zusätzlich — bei Meeresökosystemen — zur Erreichung oder Erhaltung des guten Umweltzustands beiträgt;
10.
„ausreichende Quantität des Habitats” die Quantität eines Habitats einer Art, die es ermöglicht, die ökologischen Erfordernisse einer Art in jedem Stadium ihres Lebenskreislaufs zu erfüllen, sodass diese Art ein lebensfähiges Element ihres Lebensraums in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet bildet und langfristig weiterhin bilden wird, und so zur Erreichung oder Erhaltung des günstigen Erhaltungszustands einer in Anhang II, IV oder V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Art und zur Sicherung der Populationen wildlebender Vogelarten, die von der Richtlinie 2009/147/EG erfasst werden, beiträgt und zusätzlich — bei Meeresökosystemen — zur Erreichung oder Erhaltung des guten Umweltzustands beiträgt;
11.
„sehr häufig vorkommender und weit verbreiteter Lebensraumtyp” einen Lebensraumtyp, der in mehreren biogeografischen Regionen in der Union mit einer Ausdehnung von mehr als 10000 km2 vorkommt;
12.
„Bestäuber” ein wildlebendes Insekt, das Pollen vom Staubbeutel einer Pflanze zur Narbe einer Pflanze transportiert und so die Befruchtung und Erzeugung von Samen ermöglicht;
13.
„Rückgang der Bestäuberpopulationen” einen Rückgang der Größe und/oder Vielfalt der Populationen von Bestäubern;
14.
„heimische Baumart” eine Baumart, die in ihrem natürlichen früheren oder derzeitigen Verbreitungsgebiet und ihrem potenziellen Verbreitungsgebiet vorkommt, d. h. in dem Verbreitungsgebiet, das sie natürlich einnimmt oder ohne direkte oder indirekte Einführung oder Pflege durch Menschen einnehmen könnte;
15.
„lokale Verwaltungseinheit” oder „LAU” (Local Administrative Unit) eine gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) errichtete Verwaltungseinheit in einem Mitgliedstaat auf niedriger Ebene unterhalb der einer Provinz, einer Region oder eines Landes;
16.
„Stadtzentren” und „städtische Räume” Gebietseinheiten in Städten sowie kleineren Städten und Vororten, die nach einer gemäß Artikel 4b Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 festgelegten rasterbasierten Typologie klassifiziert sind;
17.
„Städte” LAU, in denen mindestens 50 % der Bevölkerung in einem oder mehreren Stadtzentren leben, gemessen am Verstädterungsgrad gemäß Artikel 4b Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003;
18.
„kleinere Städte und Vororte” LAU, in denen weniger als 50 % der Bevölkerung in einem Stadtzentrum, aber mindestens 50 % der Bevölkerung in einem städtischen Raum leben, gemessen am Verstädterungsgrad gemäß Artikel 4b Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003;
19.
„stadtnahe Gebiete” an Stadtzentren oder städtische Räume angrenzende Gebiete, die mindestens alle Gebiete innerhalb eines Kilometers gemessen ab den äußeren Grenzen dieser Stadtzentren oder städtischen Räume umfassen und die sich in derselben Stadt oder derselben kleineren Stadt bzw. demselben Vorort wie diese Stadtzentren oder städtischen Räume befinden;
20.
„städtische Grünfläche” die Gesamtfläche von Bäumen, Büschen, Sträuchern, dauerhafter krautiger Vegetation, Flechten und Moosen sowie Teichen und Wasserläufen in Städten oder in kleineren Städten und Vororten, berechnet auf der Grundlage von Daten, die der Copernicus-Landüberwachungsdienst im Rahmen der Copernicus-Komponente des mit der Verordnung (EU) 2021/696 eingerichteten Weltraumprogramms der Union bereitstellt, und — sofern für den betreffenden Mitgliedstaat verfügbar — anderer geeigneter zusätzlicher Daten, die von dem jeweiligen Mitgliedstaat bereitgestellt werden;
21.
„städtische Baumüberschirmung” die Gesamtfläche der Baumbedeckung in Städten sowie in kleineren Städten und Vororten, berechnet auf der Grundlage der Daten zur Baumbestandsdichte, die der Copernicus-Landüberwachungsdienst im Rahmen der Copernicus-Komponente des mit der Verordnung (EU) 2021/696 eingerichteten Weltraumprogramms der Union bereitstellt, und — sofern für den betreffenden Mitgliedstaat verfügbar — anderer geeigneter zusätzlicher Daten, die von dem jeweiligen Mitgliedstaat bereitgestellt werden;
22.
„frei fließender Fluss” einen Fluss oder einen Flussabschnitt, dessen longitudinale, laterale und vertikale Vernetzung nicht durch künstliche Strukturen, die ein Hindernis bilden, behindert wird und dessen natürliche Funktionen weitgehend unbeeinträchtigt sind;
23.
„Wiedervernässung von Moorböden” den Prozess der Umwandlung entwässerter Moorböden in Richtung nasser Moorböden;
24.
„Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie” ein Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie im Sinne des Artikels 2 Nummer 9a der Richtlinie (EU) 2018/2001.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).

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