Artikel 4 VO (EU) 2024/1991

Wiederherstellung von Land-, Küsten- und Süßwasserökosystemen

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die Wiederherstellungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um die Flächen der in Anhang I aufgeführten Lebensraumtypen, die sich nicht in einem guten Zustand befinden, in einen guten Zustand zu versetzen. Solche Wiederherstellungsmaßnahmen werden wie folgt ergriffen:

a)
bis 2030 auf mindestens 30 % der Gesamtfläche aller in Anhang I aufgeführten Lebensraumtypen, die sich nicht in gutem Zustand befinden, wie im nationalen Wiederherstellungsplan gemäß Artikel 15 quantifiziert;
b)
bis 2040 auf mindestens 60 % und bis 2050 auf mindestens 90 % der Fläche jeder in Anhang I aufgeführten Gruppe von Lebensraumtypen, die sich nicht in gutem Zustand befinden, wie im nationalen Wiederherstellungsplan gemäß Artikel 15 quantifiziert.

Für die Zwecke dieses Absatzes geben die Mitgliedstaaten, soweit erforderlich, bis 2030 Wiederherstellungsmaßnahmen auf Flächen, die sich in Natura-2000-Gebieten befinden, Vorrang.

(2) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b können die Mitgliedstaaten sehr häufig vorkommende und weit verbreitete Lebensraumtypen, die mehr als 3 % ihres europäischen Hoheitsgebiets abdecken, aus der betreffenden Gruppe von Lebensraumtypen ausnehmen, sofern dies für die Zwecke jenes Absatzes hinreichend gerechtfertigt ist.

Wendet ein Mitgliedstaat die Ausnahmeregelung gemäß Unterabsatz 1 an, so ergreift er Wiederherstellungsmaßnahmen

a)
bis 2050 auf einer Fläche, die mindestens 80 % der Fläche ausmacht, die sich in Bezug auf jeden dieser Lebensraumtypen nicht in gutem Zustand befindet;
b)
bis 2030 auf mindestens einem Drittel des in Buchstabe a genannten Prozentsatzes und
c)
bis 2040 auf mindestens zwei Drittel des unter Buchstabe a genannten Prozentsatzes.

Die Ausnahmeregelung gemäß Unterabsatz 1 findet nur Anwendung, wenn sichergestellt ist, dass der in Unterabsatz 2 Buchstabe a genannte Prozentsatz nicht verhindert, dass der günstige Erhaltungszustand für jeden dieser Lebensraumtypen auf nationaler biogeografischer Ebene erreicht oder erhalten wird.

(3) Wendet ein Mitgliedstaat die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 2 an, so gilt die Verpflichtung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a für die Gesamtfläche aller in Anhang I aufgeführten verbleibenden Lebensraumtypen, die sich nicht in gutem Zustand befinden, und die Verpflichtung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b für die verbleibenden Flächen der in Anhang I aufgeführten relevanten Gruppen von Lebensraumtypen, die sich nicht in gutem Zustand befinden.

(4) Die Mitgliedstaaten ergreifen die Wiederherstellungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um die in Anhang I aufgeführten Lebensraumtypen auf Flächen, die diese Lebensraumtypen nicht aufweisen, erneut zu etablieren, damit eine günstige Gesamtfläche für diese Lebensraumtypen erreicht wird. Solche Maßnahmen werden bis 2030 für mindestens 30 %, bis 2040 für mindestens 60 % und bis 2050 für 100 % der zusätzlichen Fläche ergriffen, die erforderlich ist, um die günstige Gesamtfläche für jede in Anhang I aufgeführte Gruppe von Lebensraumtypen zu erreichen, das im nationalen Wiederherstellungsplan gemäß Artikel 15 quantifiziert wird.

(5) Abweichend von Absatz 4 des vorliegenden Artikels kann ein Mitgliedstaat, der der Auffassung ist, dass es nicht möglich ist, bis 2050 Wiederherstellungsmaßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um eine günstige Gesamtfläche eines bestimmten Lebensraumtyps auf 100 % der Fläche zu erreichen, in seinem nationalen Wiederherstellungsplan gemäß Artikel 15 einen niedrigeren Prozentsatz zwischen 90 % und 100 % festlegen und eine angemessene Begründung vorlegen. In diesem Fall ergreift der Mitgliedstaat schrittweise Wiederherstellungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um diesen niedrigeren Prozentsatz bis 2050 zu erreichen. Bis 2030 müssen diese Wiederherstellungsmaßnahmen mindestens 30 % der zusätzlichen Fläche abdecken, die erforderlich ist, um diesen niedrigeren Prozentsatz bis 2050 zu erreichen, und bis 2040 müssen sie mindestens 60 % der zusätzlichen Fläche abdecken, die erforderlich ist, um diesen niedrigeren Prozentsatz bis 2050 zu erreichen.

(6) Wendet ein Mitgliedstaat die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 5 auf bestimmte Lebensraumtypen an, so gilt die Verpflichtung gemäß Absatz 4 für die verbleibenden Lebensraumtypen, die zu den in Anhang I aufgeführten Gruppen von Lebensraumtypen gehören, zu denen diese bestimmten Lebensraumtypen gehören.

(7) Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen zur Wiederherstellung der Land-, Küsten- und Süßwasserhabitate der in den Anhängen II, IV und V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten und der Land-, Küsten- und Süßwasserhabitate der unter die Richtlinie 2009/147/EG fallenden wildlebenden Vogelarten, die — zusätzlich zu den Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 4 dieses Artikels — erforderlich sind, um die Qualität und Quantität dieser Habitate zu verbessern, auch durch ihre erneute Etablierung, und um die Vernetzung zu verbessern, bis eine ausreichende Qualität und Quantität dieser Habitate erreicht ist.

(8) Die Bestimmung der für Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Absätzen 1, 4 und 7 am besten geeigneten Flächen erfolgt auf der Grundlage der besten verfügbaren Kenntnisse und der jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnisse über den Zustand der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Lebensraumtypen, gemessen anhand der Struktur und der Funktionen, die für ihre langfristige Erhaltung einschließlich der darin vorkommenden charakteristischen Arten gemäß Artikel 1 Buchstabe e der Richtlinie 92/43/EWG erforderlich sind, sowie anhand der Qualität und Quantität der Habitate der in Absatz 7 genannten Arten; dabei werden die gemäß Artikel 17 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 12 der Richtlinie 2009/147/EG übermittelten Informationen herangezogen und, falls angemessen, die unterschiedlichen Situationen in diversen Regionen gemäß Artikel 14 Absatz 16 Buchstabe c dieser Verordnung berücksichtigt.

(9) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bis spätestens 2030 der Zustand der Lebensraumtypen für mindestens 90 % der über alle in Anhang I aufgeführten Lebensraumtypen verteilten Fläche bekannt ist und dass der Zustand der Flächen aller in Anhang I aufgeführten Lebensraumtypen bis 2040 bekannt ist.

(10) Bei den Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 4 wird die Notwendigkeit einer besseren Vernetzung zwischen den in Anhang I aufgeführten Lebensraumtypen berücksichtigt und den ökologischen Erfordernissen der in Absatz 7 genannten Arten, die in diesen Lebensraumtypen vorkommen, Rechnung getragen.

(11) Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Flächen, die Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Absätzen 1, 4 und 7 unterliegen, eine kontinuierliche Verbesserung des Zustands der in Anhang I aufgeführten Lebensraumtypen bis zum Erreichen eines guten Zustands und eine kontinuierliche Verbesserung der Qualität der Habitate der in Absatz 7 genannten Arten bis zum Erreichen einer ausreichenden Qualität dieser Habitate aufweisen.

Unbeschadet der Richtlinie 92/43/EWG ergreifen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass sich der Zustand von Flächen, auf denen ein guter Zustand und eine ausreichende Qualität der Habitate der Arten erreicht wurde, nicht erheblich verschlechtert.

(12) Unbeschadet der Richtlinie 92/43/EWG bemühen sich die Mitgliedstaaten, spätestens bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung ihrer nationalen Wiederherstellungspläne gemäß Artikel 17 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um eine erhebliche Verschlechterung des Zustands der Flächen, auf denen die in Anhang I aufgeführten Lebensraumtypen vorkommen und die sich in gutem Zustand befinden, zu verhindern, oder die erforderlich sind, um die Wiederherstellungsziele gemäß Absatz 17 des vorliegenden Artikels zu erreichen.

(13) In Bezug auf die Absätze 11 und 12 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten außerhalb von Natura-2000-Gebieten, wenn es keine Alternativen gibt, die in diesen Absätzen festgelegten Verschlechterungsverbote auf Ebene jeder biogeografischen Region ihres Hoheitsgebiets für jeden Lebensraumtyp und jedes Habitat von Arten anwenden, sofern der betreffende Mitgliedstaat der Kommission bis zum 19. Februar 2025 seine Absicht mitteilt, diesen Absatz anzuwenden, und die Verpflichtungen gemäß Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe g, Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe j, Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b erfüllt.

(14) Außerhalb von Natura-2000-Gebieten gilt die Verpflichtung gemäß Absatz 11 nicht für Verschlechterungen, die auf Folgendes zurückzuführen sind:

a)
höhere Gewalt, einschließlich Naturkatastrophen;
b)
unvermeidbare Veränderungen des Lebensraums, die unmittelbar durch den Klimawandel verursacht werden;
c)
einen Plan oder ein Projekt von überwiegendem öffentlichen Interesse, für den bzw. das keine weniger schädlichen Alternativlösungen zur Verfügung stehen, was auf Einzelfallbasis zu bestimmen ist, oder
d)
Handlungen oder Unterlassungen von Drittländern, für die der betreffende Mitgliedstaat nicht verantwortlich ist.

(15) Außerhalb von Natura-2000-Gebieten gilt die Verpflichtung gemäß Absatz 12 nicht für Verschlechterungen, die auf Folgendes zurückzuführen sind:

a)
höhere Gewalt, einschließlich Naturkatastrophen;
b)
unvermeidbare Veränderungen des Lebensraums, die unmittelbar durch den Klimawandel verursacht werden;
c)
Pläne oder Projekte von überwiegendem öffentlichen Interesse, für die keine weniger schädlichen Alternativlösungen zur Verfügung stehen, oder
d)
Handlungen oder Unterlassungen von Drittländern, für die der betreffende Mitgliedstaat nicht verantwortlich ist.

(16) In Natura-2000-Gebieten ist die Nichteinhaltung der in den Absätzen 11 und 12 genannten Verpflichtung gerechtfertigt, wenn sie auf Folgendes zurückzuführen ist:

a)
höhere Gewalt, einschließlich Naturkatastrophen;
b)
unvermeidbare Veränderungen des Lebensraums, die unmittelbar durch den Klimawandel verursacht werden oder
c)
einen Plan oder ein Projekt, der bzw. das gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG genehmigt wurde.

(17) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass

a)
die einen guten Zustand aufweisende Fläche der in Anhang I aufgeführten Lebensraumtypen wächst, bis mindestens 90 % davon in gutem Zustand ist und bis die günstige Gesamtfläche für jeden Lebensraumtyp in jeder biogeografischen Region des betreffenden Mitgliedstaats erreicht ist;
b)
die Tendenz hin zu einer ausreichenden Qualität und Quantität der Land-, Küsten- und Süßwasserhabitate der in den Anhängen II, IV und V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten und der unter die Richtlinie 2009/147/EG fallenden Arten zunimmt.

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