Artikel 5 VO (EU) 2024/1991
Wiederherstellung von Meeresökosystemen
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die Wiederherstellungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um die Flächen der in Anhang II aufgeführten Biotoptypen, die sich nicht in einem guten Zustand befinden, in einen guten Zustand zu versetzen. Solche Wiederherstellungsmaßnahmen werden wie folgt ergriffen:
- a)
- bis 2030 auf mindestens 30 % der Gesamtfläche der Gruppen 1 bis 6 der in Anhang II aufgeführten Biotoptypen, die sich nicht in gutem Zustand befindet, wie im nationalen Wiederherstellungsplan gemäß Artikel 15 quantifiziert;
- b)
- bis 2040 auf mindestens 60 % und bis 2050 auf mindestens 90 % der Fläche jeder in Anhang II aufgeführten Gruppen 1 bis 6 von Biotoptypen, die sich nicht in gutem Zustand befindet, wie im nationalen Wiederherstellungsplan gemäß Artikel 15 quantifiziert;
- c)
- bis 2040 auf mindestens zwei Dritteln des Prozentsatzes gemäß Buchstabe d dieses Absatzes der Fläche von Gruppe 7 der in Anhang II aufgeführten Biotoptypen, die sich nicht in gutem Zustand befindet, wie im nationalen Wiederherstellungsplan gemäß Artikel 15 quantifiziert, und
- d)
- bis 2050 auf einem gemäß Artikel 14 Absatz 3 bestimmten Prozentsatz der Fläche von Gruppe 7 der in Anhang II aufgeführten Biotoptypen, die sich nicht in gutem Zustand befindet, wie im nationalen Wiederherstellungsplan gemäß Artikel 15 quantifiziert.
Der Prozentsatz gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Artikels wird so festgelegt, dass das Erreichen oder Erhalten eines guten Umweltzustands im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG nicht verhindert wird.
(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen die Wiederherstellungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um die in Anhang II aufgeführten Biotoptypen der Gruppen 1 bis 6 auf Flächen, die diese Biotoptypen nicht aufweisen, erneut zu etablieren, damit die günstige Gesamtfläche für diese Biotoptypen erreicht wird. Solche Maßnahmen werden bis 2030 für mindestens 30 %, bis 2040 für mindestens 60 % und bis 2050 für 100 % der zusätzlichen Fläche ergriffen, die erforderlich ist, um die günstige Gesamtfläche für jede Gruppe von Biotoptypen zu erreichen, die im nationalen Wiederherstellungsplan gemäß Artikel 15 quantifiziert wird.
(3) Abweichend von Absatz 2 des vorliegenden Artikels kann ein Mitgliedstaat, der der Auffassung ist, dass es nicht möglich ist, bis 2050 Wiederherstellungsmaßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die günstige Gesamtfläche eines bestimmten Biotoptyps auf 100 % der Fläche zu erreichen, in seinem nationalen Wiederherstellungsplan gemäß Artikel 15 einen niedrigeren Prozentsatz zwischen 90 % und 100 % festlegen und eine angemessene Begründung vorlegen. In diesem Fall ergreift der Mitgliedstaat schrittweise Wiederherstellungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um diesen niedrigeren Prozentsatz bis 2050 zu erreichen. Bis 2030 müssen diese Wiederherstellungsmaßnahmen mindestens 30 % der zusätzlichen Fläche abdecken, die erforderlich ist, um diesen niedrigeren Prozentsatz bis 2050 zu erreichen, und bis 2040 müssen sie mindestens 60 % der zusätzlichen Fläche abdecken, die erforderlich ist, um diesen niedrigeren Prozentsatz bis 2050 zu erreichen.
(4) Wendet ein Mitgliedstaat die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 3 auf bestimmte Biotoptypen an, so gilt die Verpflichtung gemäß Absatz 2 für die verbleibende zusätzliche Fläche, die erforderlich ist, um für jede in Anhang II aufgeführte Gruppe von Biotoptypen, zu der diese bestimmten Biotoptypen gehören, die günstige Gesamtfläche zu erreichen.
(5) Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen zur Wiederherstellung der Meereslebensräume der in Anhang III dieser Verordnung und den Anhängen II, IV und V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten und der Meereslebensräume der unter die Richtlinie 2009/147/EG fallenden wildlebenden Vogelarten, die — zusätzlich zu den Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels — erforderlich sind, um die Qualität und Quantität dieser Habitate zu verbessern, auch durch ihre erneute Etablierung, und um die Vernetzung zu verbessern, bis eine ausreichende Qualität und Quantität dieser Habitate erreicht ist.
(6) Die Bestimmung der für Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Absätzen 1, 2 und 5 dieses Artikels am besten geeigneten Flächen erfolgt auf der Grundlage der besten verfügbaren Kenntnisse und des jüngsten technischen und wissenschaftlichen Fortschritts bei der Bestimmung des Zustands der in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Biotoptypen sowie der Qualität und Quantität der Habitate der in Absatz 5 dieses Artikels genannten Arten; dabei werden die gemäß Artikel 17 der Richtlinie 92/43/EWG, Artikel 12 der Richtlinie 2009/147/EG und Artikel 17 der Richtlinie 2008/56/EG übermittelten Informationen herangezogen.
(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Zustand folgender Flächen bekannt ist:
- a)
- bis 2030 für mindestens 50 % der über alle der in Anhang II aufgeführten Biotoptypen der Gruppen 1 bis 6 verteilten Fläche;
- b)
- bis 2040 für alle Flächen der in Anhang II aufgeführten Biotoptypen der Gruppen 1 bis 6;
- c)
- bis 2040 für mindestens 50 % der über alle der in Anhang II aufgeführten Biotoptypen der Gruppe 7 verteilten Fläche;
- d)
- bis 2050 für alle Flächen der in Anhang II aufgeführten Biotoptypen der Gruppe 7.
(8) Bei den Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 wird die Notwendigkeit einer besseren ökologischen Kohärenz und Vernetzung zwischen den in Anhang II aufgeführten Biotoptypen berücksichtigt und den ökologischen Erfordernissen der in Absatz 5 genannten Arten, die in diesen Biotoptypen vorkommen, Rechnung getragen.
(9) Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Flächen, die Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß den Absätzen 1, 2 und 5 unterliegen, eine kontinuierliche Verbesserung des Zustands der in Anhang II aufgeführten Biotoptypen bis zum Erreichen eines guten Zustands und eine kontinuierliche Verbesserung der Qualität der Habitate der in Absatz 5 genannten Arten bis zum Erreichen einer ausreichenden Qualität dieser Habitate aufweisen.
Unbeschadet der Richtlinie 92/43/EWG ergreifen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass sich der Zustand von Flächen, auf denen ein guter Zustand und eine ausreichende Qualität der Habitate der Arten erreicht wurde, nicht erheblich verschlechtert.
(10) Unbeschadet der Richtlinie 92/43/EWG bemühen sich die Mitgliedstaaten, spätestens bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung ihrer nationalen Wiederherstellungspläne gemäß Artikel 17 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um eine erhebliche Verschlechterung des Zustands der Flächen, auf denen die in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Biotoptypen vorkommen und die in gutem Zustand sind, zu verhindern, oder die erforderlich sind, um die Wiederherstellungsziele gemäß Absatz 14 des vorliegenden Artikels zu erreichen.
(11) Außerhalb von Natura-2000-Gebieten gilt die Verpflichtung gemäß Absatz 9 nicht für Verschlechterungen, die auf Folgendes zurückzuführen sind:
- a)
- höhere Gewalt, einschließlich Naturkatastrophen;
- b)
- unvermeidbare Veränderungen des Lebensraums, die unmittelbar durch den Klimawandel verursacht werden;
- c)
- einen Plan oder ein Projekt von überwiegendem öffentlichen Interesse, für den bzw. das keine weniger schädlichen Alternativlösungen zur Verfügung stehen, was auf Einzelfallbasis zu bestimmen ist, oder
- d)
- Handlungen oder Unterlassungen von Drittländern, für die der betreffende Mitgliedstaat nicht verantwortlich ist.
(12) Außerhalb von Natura-2000-Gebieten gilt die Verpflichtung gemäß Absatz 10 nicht für Verschlechterungen, die auf Folgendes zurückzuführen sind:
- a)
- höhere Gewalt, einschließlich Naturkatastrophen;
- b)
- unvermeidbare Veränderungen des Lebensraums, die unmittelbar durch den Klimawandel verursacht werden;
- c)
- Pläne oder Projekte von überwiegendem öffentlichen Interesse, für die keine weniger schädlichen Alternativlösungen zur Verfügung stehen, oder
- d)
- Handlungen oder Unterlassungen von Drittländern, für die der betreffende Mitgliedstaat nicht verantwortlich ist.
(13) Bei Natura-2000-Gebieten ist die Nichteinhaltung der in den Absätzen 9 und 10 genannten Verpflichtung gerechtfertigt, wenn sie auf Folgendes zurückzuführen ist:
- a)
- höhere Gewalt, einschließlich Naturkatastrophen;
- b)
- unvermeidbare Veränderungen des Lebensraums, die unmittelbar durch den Klimawandel verursacht werden oder
- c)
- einen Plan oder ein Projekt, der bzw. das gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG genehmigt wurde.
(14) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass
- a)
- die einen guten Zustand aufweisende Fläche der in den Gruppen 1 bis 6 der in Anhang II aufgeführten Biotoptypen wächst, bis mindestens 90 % davon in gutem Zustand sind und bis die günstige Gesamtfläche für jeden Biotoptyp in jeder biogeografischen Region des betreffenden Mitgliedstaats erreicht ist;
- b)
- die einen guten Zustand aufweisende Fläche der in Gruppe 7 der in Anhang II aufgeführten Biotoptypen wächst, bis mindestens der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d genannte Prozentsatz davon in gutem Zustand ist und bis die günstige Gesamtfläche für jeden Biotoptyp in jeder biogeografischen Region des betreffenden Mitgliedstaats erreicht ist;
- c)
- die Tendenz hin zu einer ausreichenden Qualität und Quantität der Meereslebensräume der in Anhang III dieser Verordnung und den Anhängen II, IV und V der Richtlinie 92/43/EWG genannten Arten und der unter die Richtlinie 2009/147/EG fallenden Arten positiv zunimmt.
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